Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 11 (November 1898)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1898-11-01
- Page
- 599 (sequence 8)
- Language
- German
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Vereinsnachrichten. 599 DaS Hamburger Antisemiten-Organ „Deutsches Blatt" veröffentlichte am 28. September d. I. eine Briefkasten-Notiz, in welcher unter Hinweis auf das von dem „auserwählten Volk am 10. Tischri begangene Versöhnungsfest" das „Kol-Nidre-Gebet" erwähnt, eine unvollständige und nur dadurch mißverständliche Übersetzung dieses Gebets mitgetheilt und daran die beleidigende Bemerkung geknüpft wurde: „Welcher Werth nach diesem Gebet dem jüdischen Eid beizumeffen ist, können Sie wohl beurtheilen." Wir haben deshalb an die Kgl. Staatsanwaltschaft zu Hamburg Strafanzeige wider den Redakteur I. F. Golle in Hamburg wegen Religionsbeschimpfung (8 166 St.-G.-B.) erstattet und uns dabei auf die. Entscheidung des Reichsgerichts berufen, ferner unter Hinweis auf einen Präcedenzfall in Landsberg a. W. die Beschlagnahme der etwa noch vorhandenen Exemplare der inkriminierten Nummer des Hamburger Blattes nach Z 94 St.-P.-O. beantragt. Am 19. Oktober sah sich die beschuldigte Redaktion veranlaßt selbst mitzutheilen: „Einen Talmud-Prozeß stellt uns eine Denunziation des bekannten „Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" in Aussicht. Am Montag früh erschienen Beamte der Staatsanwaltschaft in unserer Redaktionum eine Haussuchung nach dem Manuskript einer Brieskastennotiz in der Nr. 71 unseres Blattes vorzunehmen. Gefunden wurde nichts, wohl aber einige alte Zeitungen beschlagnahmt. Ueber den Verlauf des zu erwartenden Prozeffes werden wir eingehend berichten." — Wir auch! In dem August-Heft dieser Zeitschrift haben wir Nachstehendes mitgetheilt: Auf unsere Strafanzeige hatte die Kgl. Staatsanwaltschaft zu Krefeld den verantwortlichen Redakteur der dortigen antisemitischen „Deutschen Zeitung", I. I ö k e n, angeklagt, dadurch die jüdische Religionsgesellschaft beschimpft zu haben, daß er in der Nummer der „Deutschen Zeitung" vom 10. Dezember v. I. nachstehende Notiz veröffentlichte: Jüdische SiUenlehre. Der Jude kann sich durch beu Rabbi von jedem Eid und Schwur entbinden lassen. Er darf also jederzeit falsch schwören. Ueber die Verhandlung, welche am 5. Juli d. I. vor der Krefelder Strafkammer ftattfand, berichtete die „Deutsche Zeitung" Folgendes: Die Strafkammer soll zwar angenommen haben, daß in dem Artikel eine Einrichtung der jüdischen Religionsgenofsenschaft getroffen lverde, sich aber den Ausführungen des Verteidigers (Rechtsanwalt älrusemann) insofern angeschlossen haben, als sie festjtellte, 1. daß es an den erforderlichen Tharbestandslnerkmalen der