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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 504

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-10-01
Page
504 (sequence 10)
Language
German
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504 3m deutschen Reich. Zusammenstellung der Gutachten deutscher wissenschaftlicher Sommitäten, die übereinstimmend das Schächten als die vorzüglichste und einwandfreieste Schlachtmethode bezeichnen. Er wies namentlich darauf hin, das; in der Militär-Konservenfabrik zu Mainz das Schächten gerade ans Humanitären und hygienischen Rücksichterl eingeführt sei. und das; die holländische Negierung zu. der gleichen Maßnahme aus den gleicherr Betveggründen sich entschlossen, habe. Herr Rabbiner Dr. David legte namentlich die Mißstände dar, die in Rheydt sich herausgebildet haben, wie dort theils Gewissensbedrängniß empfunden, theils der Grund zu einer Mißachtung gesetzlicher Vorschriften gelegt wurde. Der Herr Minister versicherte in seiner Antwort, das; er in U e b e r e i n st i m m u n g m i L de nt r cff or tm äßig in erster Reihe zustän d i g en Herrn H a n d e l s m i n i st e r der M e i n u n g sei, daß die R h e y d t e r S ch l a ch L h o f - O r d n u n g einen unhaltbaren I u st a n d geschaffen habe. Eine Remedur sei dadurch erschwert, daß die Betheiligten die Beschwerdefrist ungenützt hätten verstreichen lassen. Immerhin müsse und werde sich ein Ausweg finden, um zu verhindern, daß irgendwo die extreme Wahrung des „Hmrsherrn-Standpunktes" Seitens der Schlachrhofbesitzer, d. i. der Konnnunen, sich geltend mache. Der Zwang, ausschließlich im Schlachthofe zu schlachten, sei unvereinbar mit dem Verbot bestimmter Schlachtmethoden. — Eine Stunde später wurde dieselbe Deputation von,dem Handelsminister Herrn Brefeld lim Beisein des Unrersraatssekretärs Lohmann empfangen. Der Herr Handelsminisrer sicherte beschleunigte Prüfung und Erledigung der Angelegenheit zu." Am 9. Oktober theilte uns Herr Justizrath Dr. Reinartz noch Folgendes mit: Im Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf vom 6. Oktober 1898 wird ein Orts st a tut betreffend die Einführung des Schlachtzwanges in der Stadt Essen vom 29. Juli 1896 veröffentlicht, dem eine Betriebsordnung für den Schlacht- und Viehhof der Stadt Essen beigefügt ist. Diese enthielt nun einen § 14 Schlachten der Thiere und § 15 Schlachten nach jüdischem Ritus. — Letzterer lautet: Das Schlachten nach jüdischem Ritus ist nur jüdischen Metzgern, sowie denjenigen christlichen Metzgern gestattet, welche nachweislich jüdische Kundschaft zu bedienen haben. Für das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) gelten außer den vorstehend in 8 14 getroffenen noch besondere Bestimmungen hinsichtlich des Niederlegens und des Schächtens, welches nur durch angestellte Schächter ausgeführt werden darf.

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