Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-10-01
- Page
- 505 (sequence 11)
- Language
- German
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Die ortsstatutarischen Bestimmungen. 505 In § 14 heißt es: Sämmtliche Schlachtthiere, mit Ausnahme der nach jüdischem Ritus zu schlachtenden Thiere, müssen vor dem Tödten betäubt werden, das Großvieh mittelst der Schlacht« oder Schußmaöke, wobei der Schlachthofdirektor Ausnahmen gestatten darf, Schweine mit dem Bolzen - Apparat, Kälber, Schafe und Ziegen mit dem hierzu bestimmten Hammer durch Hirnschlag. Der Bezirksausschuß II. Abtheilung zu Düsseldorf hat am 26. August 1898 dieses Ortsstatut mit Anhängen genehmigt. Der grundsätzliche Widerspruch mit den Rheydter Beschlüssen ist wohl Jedem auffallend.