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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 501

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-10-01
Page
501 (sequence 7)
Language
German
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Die ortsstatutarischen Bestimmungen. 501 den Sachen: es seien Unwahrheiten darin enthalten und er glaube, daß der Herr Minister auch herausfinden müsse, daß Unwahrheiten in der Eingabe vorhanden seien. Dann könne er sich auch nicht denken, wenn die Herren Minister des Handels, des Innern und des Kultus hier die Handhabe gegeben haben, in dieser Weise als Stadt vorzugehen, daß die Metzger einen wohlwollenden Bescheid erhielten. Sollte dies dennoch wider Erwarten geschehen, so muffe man dem gründlich entgegentreten. Beig. Schmölder: Ein anderes Mitglied der Kommission habe erklärt, daß er gar nicht wisse, was in der Eingabe gestanden habe. Er betrachte überhaupt die Eingabe als einen letzten Versuch, um dem hier gefaßten Beschluffe entgegenzutreten, einem Beschlüsse von einer so großen Tragweite, der fast für alle Städte maßgebend sein wird. Redner bittet, auch den Standpunkt des Vorsitzenden anzuerkennrn, daß, wenn der Beschluß noch nicht vollzogen worden sei, derselbe noch aufgeschoben werden könnte, aber heute, wo derselbe schon in Kraft getreten sei, könne absolut keine Rede davon sein, denselben zurückzuziehen; dieses würde als eine bodenlose Schwäche bezeichnet werden müssen. Stadtv. Meyer macht darauf aufmerksam, daß die betreffende Eingabe von vielen christlichen Metzgern unterzeichnet worden sei; es sei aber Thatsache, daß einzelne Metzger garnicht gewußt haben, was in der Eingabe stand. Stadtv. Pungs: In der damaligen Eingabe der israelitischen Metzger habe nur ein christlicher Metzger unterzeichnet; heute habe eine ganze Reihe unterzeichnet; es sei dies offenbar dem Einfluß eines Einzelnen zuzuschreiben. Beig. Martin führt noch an, in der Kommissionssitzung seien auch Herr Bürgermeister Böning von Odenkirchen und zwei Mitglieder der dortigen Kommission vertreten gewesen; dieselben seien auch für Ablehnung der Eingabe gewesen. Wenn überhaupt ein Grund zu Klagen vorliege, so könne dies nur von christlichen Metzgern geschehen, weil dieselben kein geschächtetes Fleisch an Juden liefern können. Der Zahl der Juden nach könne durch die zugeftandene Schächtung Fleisch genug an Juden geliefert werden. Die Debatte war damit beendet, der Antrag der Metzgermeister wurde abgelehnt. 39

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