Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-10-01
- Page
- 500 (sequence 6)
- Language
- German
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- Rheydt 1× ep/1045545
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500 3nt deutschen Reick. gut nämlichen Stunde am 3. Mai 1898, Nachmittags 4 Uhr, fand in Rheydt eine Stadtverordneten - Sitzung statt, welche sich ebenfalls mit der Schächtfrage beschäftigte. Nach dem als authentisch anzusehenden Bericht der „Rheydter Zeitung" vom 4. Mat 1898 verlief die Berathung wie folgt: 6. Punkt der Tagesordnung: Antrag der Metzger betr. das Einschränken des Schächtens. Vorsitzender Oberbürgermeister Strauß: Wie bekannt, habe man den Beschluß gefaßt, das Schächten im Schlachthose einzuschränken. Dieser Beschluß wurde am 6. Januar d. I. gefaßt und hat am 15. März die Genehmigung des BezirkSauSschufles gefunden. Am 18. April d. I. ist der Beschluß in Wirksamkeit getreten. Wenige Tage nach Inkrafttreten dieses Beschluffes sei eine Eingabe seitens der Metzger an den Herrn Handelsminister abgegangen, dem Be« schluß der Stadtverordneten-Versammlung die Genehmigung zu versagen und denselben, als gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßend, außer Kraft zu setzen. Im Anschluß an diese Eingabe hat nun eine Anzahl von israelitischen Metzgern das Gesuch hierher gerichtet, die Wirksamkeit des vorhin erwähnten Beschluffes so lange auszusetzen, bis der Herr Minister sich endgültig über diese Angelegenheit schlüssig gemacht habe. Diese Angelegenheit habe man in der Schlachthos-Kommission berathen. Er selbst (Redner) stehe nicht an, diesem Ersuchen stattzugeben. Wenn er gewußt hätte, daß diese Beschwerde erfolgt sei, hätte er den Beschluß nicht eher vollzogen, als bis die ministerielle Entscheidung erfolgt sei. Die Schlachthof-Kommission war aber entgegengesetzter Meinung und empfahl, auf die Eingabe der israelitischen Metzger nicht einzugehen, sondern dieselbe abzulehnen, weil ein Eingehen auf diese Eingabe leicht als Schwäche ausgelegt werden könne. Stadtv. Dr. Schmitz fragt an, welche Gründe die betreffenden Metzger anführten. Vorsitzender erwidert, in der Eingabe feien wesentlich neue Momente gegenüber den früheren nicht angeführt: als Hauptmsache wurde geltend gemacht, daß eine Beschränkung des Gewerbes vorliege. Beig. Martin: Die Eingabe trage an der Spitze den Namen des Metzgers Ashauer, eines Kommissionsmitgliedes, welches f. Z. en Beschluß der Kommission mitgefaßt und mit unterzeichnet habe. Die Eingabe enthalte auch eine Menge von nicht stimmen-