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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 499

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-10-01
Page
499 (sequence 5)
Language
German
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Die ortsstatutarischen Bestimmungen. 499 Die Deputation legte die betreffenden Verhältniffe hierauf näher dar und betonte nochmals, daß die Metzger ihr Geschäft unter den gegenwärtigen Zuständen nicht weiter führen könntm, und daß sie deshalb den Herrn Minister um Beschleunigung der Angelegenheit bäten, damit sie wieder in die Lage kämen, ihr Gewerbe zu betreiben. Der Herr Minister antwortete, daß er sein Möglichstes thun werde. Herr Metzgermeister H. erläuterte hierauf noch den Aus' druck in dem Beschlüße der städtischen Behörden: „Um etwaigen Uebelständen abzuhelfen", und die Wendung über den Prozentsatz des Schächtens und Schlachteus. Das Schlachthaus in Rheydt sei nicht rentabel genug gewesen, und deshalb sei verfügt worden, -daß alles Fleisch, das auf dem Marktplatz oder in der Markthalle verkauft werden dürfe, im Schlachthause geschlachtet sein müffe. Dadurch sei der Prozentsatz der Benutzung des Schlachthauses gestiegen; denn diejenigen Metzger, die in früherer Zeit auswärts geschlachtetes Fleisch auf den Markt gebracht hätten, müßten dies Fleisch jetzt im städtischen Schlachthause schlachten, wenn sie es auf dem Markte oder in der Markthalle verkaufen wollten; sie dürften zwar auch .auswärts geschlachtetes Fleisch einführen, müßten dies dann aber privatim in den Häusern zum Verkauf bringen. Unter diesen Bestimmungen, die nur erlassen seien, um das Schlachthaus rentabel zu machen, müßten die einheimischen Fleischer jetzt leiden. Herr Metzgermeister W. wies noch darauf hin, daß die Stadt Rheydt die betreffenden Beschlüsse gefaßt habe, ohne vorher die Fleischerinnung anzuhören. Der Herr Minister bemerkte, das könne er auch nicht begreifen. Zum Schluffe äußerte Herr Metzgermeister H.: Der Herr Minister habe doch die Macht, den Beschluß der städtischen Behörden aufzuheben; das Brod der Metzger hänge von der Entscheidung des Herrn Ministers ab. Der Herr M i n i st e r erwiderte, daß auch er ohne weiteres in der Sache nichts thun könne; er müsse erst den Bericht des Bezirksausschusses abwarten. Dann werde er aber die Sache beschleunigen. 39

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