Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-10-01
- Page
- 497 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316647-2323037--04487-2323126- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rheydt 1× ep/1045545
OCR text
Die ortsstatutarischen Bestimmungen. 497 Herr Metzgermeister W. legte dar, daß die Metzger nicht bestehen könnten, wenn die Verfügung der städtischen Behörden aufrecht erhalten werde; sie könnten ihr Geschäft nicht weiter führen, wenn es auf die Stadt Rheydt selbst beschränkt bliebe; sie wären auf die Kundschaft außerhalb angewiesen, und vielfach hätten sie nur außerhalb eine Kundschaft im Umkreise von 5—6 Meilen von Rheydt. Eine Beschränkung widerspräche der Gewerbefreiheit, welche doch gestatte, ganz frei ein Gewerbe zu betreiben. Das Verbot des Schächtens widerstreite auch der jüdischen Religion; nach derselben dürsten sie nicht anders schlachten als eben schächten. Er weise darauf hin, daß z. B. die kaiserlichen Konservenfabriken nur geschachtetes Fleisch verwenden dürfen. In Düsseldorf, Köln und Hamburg werde 8/4 mehr geschachtet als geschossen. Der Kaiser habe neulich in einer Festrede noch ausdrücklich betont, an der Religion solle nicht gerüttelt werden, dem Volke solle seine Religion erhalten bleiben. Herr Geheimrath Siefert bestätigte dies mit den Worten: Jawohl, das ist auch richtig! Herr Metzgermeister D. führte aus, daß er evangelisch sei und das elterliche Geschäft, welches eines der ältesten in Rheydt sei, jetzt übernommen habe; er habe sehr viel israelitische Kundschaft und auch seit jeher nach jüdischem Ritus für den Bedarf seines Geschäftes geschlachtet habe. Dadurch, daß ihm jetzt verboten sei, zu schächten, sei sein Geschäft so sehr zurückgegangen, daß er es nicht weiter führen könne. Er sei deshalb vorige Woche zu dem Herrn Oberbürgermeister gegangen und habe ihm vorgeftellt, daß sein Geschäft so geschädigt würde. Darauf habe er von dem Herrn Oberbürgermeister die Antwort erhalten: „Wenn Sie Ihr Geschäft unter diesen Umständen nicht weiter führen können, so suchen Sie sich doch ein anderes Handwerk." Er habe aber kein anderes Handwerk gelernt und wolle auch gern sein Geschäft weiter führen. Der Herr Oberbürgermeister habe ihm nun zwar noch für die vorige Woche die Erlaubniß ertheilt, noch ein Stück koscher zu schlachten; mit dem 1. Mai sei das vollständige Verbot aber wieder in Kraft getreten und er sei in Folge dessen fast nicht mehr in der Lage, sein Geschäft weiter zu führen und die hohen Steuern und Miethen aufzubringen. Herr Geheimrath Siefert versprach, dem Herrn Minister