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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 496

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-10-01
Page
496 (sequence 2)
Language
German
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496 3m deutschen Reich. worden sei. Rheydt sei eine Stadt von 32 000 Einwohnern; im Fleischergewerbe bestehe dort «ine sehr große Konkurrenz, so daß die Fleischer genöthigt seien, das Fleisch nach außerhalb zu vertreiben, und sie hätten sich durch langjährigen Fleiß, aufmerksame Bedienung und reelle Waare außerhalb eine Kundschaft erworben. Die Einschränkung des Schächtens habe hierin aber eine vollständige Aenderung herbeigeführt; die Fleischer könnten ihre Kundschaft nicht mehr befriedigen, sie müßten ihr Geschäft verkleinern und wären in Folge desien nicht mehr existenzfähig. Aber nicht allein in der Gegenwart sei das Fleischergewerbe in Rheydt geschädigt, sondern es sei auch für die Zukunft ruiniert. Denn nur diejenigen, welche gegenwärtig die beschränkte Erlaubniß zum Schächten hätten, könnten das Gewerbe weiter betreiben; aber jüngeren neuen Kräften werde das Schächten nicht gestattet, und sie könnten daher nicht einmal schon bestehende Geschäfte fort* führen. So komme im Herbst ein junger Mann vom Militär zurück und werde dann sicher das Geschäft seines Vaters übernehmen wollen; daffelbe aber habe in Folge der jetzigen Verfügung derartig abgenommen, daß er es dann nicht mehr weiterführen könne, zumal er die Erlaubniß zum Schächten nicht erhalten werde. Herr Geheimrath S i e f e r t fragte, wie es komme, daß gerade in Rheydt die städtischen Behörden einen solchen Beschluß gefaßt hätten. Rheydt sei doch eine ziemlich kleine Stadt. Er fragte, ob die Herren irgend welche Gründe für jenen Beschluß anzugeben wüßten und dafür, warum gerade Rheydt so vorgehe. Herr Metzgermeister H. antwortete, daß sich diese Frage die Fleischer in Rheydt selbst stellten. Sie könnten aber keinen anderen Grund dafür finden als den, welchen der Herr Oberbürgermeister in einer Versammlung ausgesprochen hätte, in welcher außer ihm selbst noch der Schlachthofoorsteher und 17 Metzger zugegen waren. Dort habe der Herr Oberbürgermeister, als man ihm vorwarf, er sei ein Antisemit, geantwortet, er sei kein Antisemit, aber er könne das Schächten nicht sehen. Herr Geheimrath S i e f e r t bemerkte, daß diesem Nebel, daß der Oberbürgermeister das Schächten nicht sehen könne, doch leicht abzuhelfen wäre; dann brauche er doch nur nicht in das Schlachthaus zu gehen.

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