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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 495

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-10-01
Page
495 (sequence 1)
Language
German
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405 Die ortsstatlltarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Ginschrkakang des Schlichtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthose von ZLHeydt und Odenkirchen. ui. Am 3. Mai 1898 'hatte in Berlin eine Deputation der Fleischerinnung zu Rheydt, bestehend aus den Herren Obermeister August A s h a u e r, Metzgermeister Philipp Hertz, Metzgermeister Selig Winter und Metzgermeister August DitgeS, eine Audienz im HändelsMinisterium und Ministerium des Innern. Im Handelsministerium wurde die Deputation zunächst von Herrn Geheimrath S i e f e r t um 12 Uhr empfangen. Sie überreichte dem Herrn Geheimrath den Beschluß der städtischen Behörden zu Rheydt vom 11. Januar 1898, betreffend die Einschränkung des Schächtens. Herr Obermeister A s h a u e r wies als der Wortführer der Deputation darauf hin, daß die ganze Fleischerinnung in Rheydt durch die Einschränkung des Schächtens erheblich geschädigt wäre. Die Verfügung der städtischen Behörden sei auf das Ersuchen der Innung bereits einmal um 10 Tage aufgeschoben gewesen; sie sei aber jetzt in Kraft getreten, ohne daß bisher die Eingabe der Innung an das Ministerium eine Beantwortung gefunden habe. Die Innung wünsche daher wenigstens zunächst einen neuen Aufschub der Verfügung der städtischen Behörden, bis die Angelegenheit durch den Bescheid des Ministeriums endgiltig geregelt sei. Herr Metzgermeister H. setzte dem Herrn Geheimrath auseinander, in welcher Weise die Fleischerinnung in Rheydt geschädigt

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