Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1898)
- Article
- Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
- Date
- 1898-10-01
- Page
- 488 (sequence 6)
- Language
- German
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488 3m deutschen Reich. der Genehmigung der Regierung. Der Vorstand ist das Organ, das die Judenschaft gegenüber den Staatsbehörden vertritt; er hat auf Erfordern über alle Verhältnisse der Judenschaft sowie Über einzelne zur Judenschaft gehörige Mitglieder Auskunft zu ertheilen. Wo in einer Stadt eine größere Anzahl von Juden ansässig ist, kann diese nach Vereinbarung mit den städtischen Behörden eigene Vertreter in die Stadtverordneten - Versammlung wählen. Der Gesetzentwurf behandelt ferner das Kultuswesen, die Armen- und Krankenpflege, das Unterrichtswesen, die Einwirkung des Vorstandes auf die Wahl des Lebensberufs jüdischer Knaben, die Zulassung zu öffentlichen Aemtern, die ständischen Rechte, den Gewerbebetrieb, Familiennamen, Führung von Handelsbüchern, Zeugeneid, Ehen zwischen Juden, Niederlassung und Aufenthalt fremder Juden und schließlich dieSchuldverhältnisseund besonderen Abgaben.—Der zweite Abschnitt, der von den Verhältniffen der Juden im Großherzogthum Posen handelt, wendet die Bestimmungen über die Bildung von Judenschaften mit gewissen Beschränkungen auch auf die Juden Posens an, desgleichen die Bestimmungen über Kultus- und Schulverhältnisse, über Armen- und Krankenpflege und behält die Unterscheidung des Gesetzes vom 1. Juni 1833 zwischen naturalisierten und nichtnaturalisierten Juden bei. Durch die Schlußbestimmungen endlich werden alle abweichenden allgemeinen und besonderen Gesetze außer Kraft gesetzt. Die Verhandlungen des ersten vereinigten Landtages über diesen Gesetzentwurf fanden in der Herrenkurie vom 14. bis 17. Juni, in der Kurie der drei Stände vom 14. bis 18. Juni statt. Bei Beginn der Sitzung der Herrenkurie erklärte der Staatsminister Eichhorn, der leitende Gesichtspunkt der Regierung sei gewesen, nach jeder Richtung hin die Verhältnisse der Juden zu verbessern. Aus diesem Gesichtspunkte müsse der Gesetzentwurf beurtheilt werden, der allgemein ein Fortschritt sei, weil er die zahlreichen Judenordnungen durch eine einzige ersetze, weil er die Freiheiten, die das Edikt von 1812 den Juden rechts der Elbe brachte, auf diejenigen der neu hinzugetretenen Landestheile ausdehne und durch neue erweitere und endlich, weil er die Schul- und Kultusverhältnisse der Juden ordne. In der allgemeinen Debatte, die sich über die Bedeutung des Gesetzes entspinnt, erklärt Fürst zu Lynar, daß die neue Vorlage zwar das