Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1898)
- Article
- Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
- Date
- 1898-10-01
- Page
- 487 (sequence 5)
- Language
- German
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Pie Verhandlungen des Erpen Vereinigten preußischen Landtages. 437 die Rheinprovinz, wo seit der Ordnung Napoleons die Juden gleiche Rechte mit den Christen hatten, eine Gleichberechtigung, die allerdings durch ein Edikt vom 17. März 1808 auf zehn Jahre zum Theil suspendiert ward und dann nicht wieder eingeführt wurde. Die Stände der Rheinprovinz verlangten die definitive Aufhebung des Edikts von 1808 und die Gleichstellung der Juden mit den Christen in bürgerlicher und politischer Beziehung. — Diese im Auszuge mitgetheilten Gutachten der Stände beweisen, daß überall bereitwillig ein Fortschritt der Juden in kultureller Beziehung anerkannt wurde und daß man diese Anerkennung durch Erweiterung der Rechte zum Ausdruck bringen wollte. Man hätte also erwarten dürfen, daß die Regierung dem ersten Vereinigten Landtage einen Gesetzentwurf vorlege, der einen Fortschritt gegenüber den bestehenden Zuständen darstellte und mindestens die unbeschränkte Einführung des Edikts von 1812 aussprach. Sehen wir uns nunmehr den Gesetzentwurf, den die Regierung im Jahre 1847 vorlegte, etwas näher an. Derselbe zerfällt in zwei von einander deutlich geschiedene Theile, von denen der eine, die §8 1—43 umfassend, von den Verhältnissen der Juden in allen Theilen der preußischen Monarchie mit Ausschluß des Großherzogthums Posen handelt, der zweite (88 44—58) die Verhältniffe der Juden Posens betrifft, während die Schlußparagraphen (59—61) allgemeine Bestimmungen enthalten. Im ersten Abschnitt werden den Juden neben gleichen Pflichten gleiche bürgerliche Rechte mit den Christen beigelegt, sofern der vorliegende Gesetzentwurf nicht etwas Anderes bestimmt. Die Juden sollen zu Judenschaften vereinigt werden, welche die in den einzelnen Bezirken wohnenden Juden umfaffen; die Bildung dieser Judenschaften erfolgt durch die Regierung derart, daß jede Judenschaft eine Stadt zum Mittelpunkt erhält, mit welcher die umliegenden Städte, Dörfer und ländlichen Besitzungen verbunden werden. Diese Judenschaften erhalten in Bezug auf Vermögensverhältnisse die Rechte juristischer Personen; sie werden nach außen hin durch einen Vorstand und eine angemessene Anzahl von Repräsentanten vertreten. Die Wahl der Repräsentanten durch die Mitglieder und des Vorstandes durch die Repräsentanten wird in der Weise geregelt, daß die Leitung des Wahlgeschäfts durch einen Abgeordneten der Regierung erfolgt. Die Wahl des Vorstandes bedarf