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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 486

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1898-10-01
Page
486 (sequence 4)
Language
German
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486 Im deutschen Reich. Ministerium des Innern im Jahre 1824 an die zu ^rufenden Provinzialstände mit der Frage, ob und welche Vorschläge und Wünsche sie hinsichtlich der bestehenden Gesetzgebung über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in ihrer Provinz vorzubringen hätten. Diese Frage wurde in den Jahrm 1824—1628 erörtert und im Allgemeinen dahin beantwortet, daß Beschränkungen der Juden zum Wohle der christlichen Bevölkerung erforderlich seien. Daraufhin wurden zunächst durch Verordnung vom 1. Juni 1833 die Verhältnisse der Juden in der Provinz Posen geregelt, wo die Regelung am dringendsten schien, weil die Zahl der daselbst wohnenden Juden eine überaus große war. Eine Beschränkung schien deshalb angebracht, weil die Juden Posens nach Ansicht der Regierung zum Theil auf einer sehr niedrigen Bildungsstufe standen. Im Laufe der Jahre jedoch änderten sich auf den Provinziallandtagen die Anschauungen über die Juden, und man war im allgemeinen geneigt, denselben größere Rechte zu gewähren, wenn man sich auch noch nicht entschließen konnte, die volle Emanzipation zu verlangen. Die Gutachten der Provinzialstände vom Jahre 1845 lauteten schon weit günstiger für die Juden. Die Provinzialstände von Preußen verlangten die allgemeine Einführung des Edikts von 1812, die von Pommern die Reguliemng der Kultus- und Unterrichtsverhältnisse nach Maßgabe des Edikts von 1812, die von Brandenburg die Einheit der Gesetzgebung über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden auf der Grundlage des Edikts von 1812 und durchgreifende Revision der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Rücksicht auf den fortgeschrittenen Kulturzustand der Juden. Die Stände Schlesiens verlangten völlige Wiederherstellung des Edikts von 1812, die von Posen allmähliche Emanzipation, die zu beginnen habe mit der Einführung jenes Edikts unter Beseitigung aller späteren Zusätze; desgleichen baldigen Erlaß eines Gesetzes über das jüdische Kultus» und Unterrichtswesen. In Sachsen konnten sich die Stände nicht entschließen, für eine freiere Verfassung der Juden einzutreten und lehnten den Antrag der Behörden Magdeburgs auf bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den Christen ab. In Westfalen, wo in Folge von Klagen über den Wucher der Juden eine Ordre vom 20. September 1836 große Beschränkungen eingeführt hatte, war man für Aufhebung dieser Ordre. Am liberalsten zeigte sich

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