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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 485

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1898-10-01
Page
485 (sequence 3)
Language
German
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Die Verhandlungen des Ersten Vereinigten preußischen Landtages. 485 Preußen Sch bewährt, im Frieden den übrigen Truppen nicht nach-. gestanden haben". Indem sie so ihre Pflicht erfüllten, glaubten sie gerechten Anspruch darauf zu haben, daß ihnen in vollem Maße die Rechte gewährt würden, die das Edikt ihnen zugesprochen hatte. Sie mußten um so bestimmter auf die Erfüllung ihres Anspruchs rechnen, als nach Beendigung des Krieges durch den § 16 der Bundesakte vom 8. Juni 1815 verheißen war, daß den Bekennern des jüdischen Glaubens bis zur einheitlichen Regelung der bürgerlichen Verhältnisie die ihnen bereits eingeräumten Rechte erhalten werden sollten. Aber wie die Hoffnung auf Erlaß einer Verfassung wurde auch diese Hoffnung getäuscht. Zunächst dachte man nicht an eine einheitliche Regelung, die doch so nothroendig, war, da das Edikt von 1812 nur für die Provinzen galt, die der Friede von Tilsit dem preußischen Staate gelaffen hatte. Durch den Wiener Kongreß wurde ja Preußen bedeutend vergrößert: theils wurden neue Provinzen gebildet, theils wurden einzelne Landschaften zu den schon vorhandenen Provinzen geschlagen. So kam es, daß in manchen Provinzen 3, 4, ja sogar 7 verschiedene Judenordnungen neben einander bestanden. Ueber die Fortdauer der Rechte aber, die bisher in den einzelnen Landestheilen den Juden gewährt waren, kam es schon auf dem Kongreß selbst zu lebhaften Erörterungen. Der Vorschlag, daß den Juden die in den einzelnen Bundesstaaten eingeräumten Rechte gewährleistet werden sollten, fand namentlich bei den Vertretern der freien Reichsstädte Widerstand. Dort waren unter der französischen Herrschaft den Juden zum Theil die gleichen Rechte mit den Christen gewährt worden, die nun nach dem ursprünglichen Vorschlag hätten fortdauern muffen. Auf Betreiben dieser Vertreter nun wurde statt des Wörtchens i n das Wörtchen von gesetzt, eine Aenderung, die den Juden alle Rechte nahm, die sie unter der französischen Herrschaft genoffen hatten. — Der Mangel an Einheitlichkeit in der Judengesetzgebung verbunden mit der theilweisen Entziehung der bisher zugestandenen Rechte mußte immer größere Mißstimmung in allen Kreisen Hervorrufen, denen es mit der fortschreitenden Entwickelung des preußischen Staates Ernst war, und auch die Regierung selbst vermochte mit den verschiedenen Judenordnungen nicht mehr auszukommen. Daher wandte sich das

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