Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 9 (September 1898)
- Article
- Berlin
- Date
- 1898-09-01
- Page
- 458 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316646-2322886--04391-2322987- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
458 3m deutschen Reich. suchte die Stellung seiner Mandanten zur Judenfrage zu begründen und versicherte, daß es seinen Mandanten völlig „ernst" war, wenn sie in dem Artikel eine dahingehende Warnung erließen. Der Verleger Karl Sedlatzek schloß sich in etwas unverständlicher Weise diesen Ausführungen an, während der Redakteur D e w a l d auf Befragen des Präsidenten zu Bemerkungen keinen Anlaß fand. Der Dertheidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Wolfgang Heine, führte aus, daß es angesichts des wieder aufgetischten Märchens von den Nitualmorden schwer sei, keine Satire zu schreiben; der Ausdruck „blödsinnig" möge vielleicht ein wenig zu scharf sein, aber eine scharfe Abfertigung und Zurückweisung sei im vorliegenden Falle gewiß am Platze. Im übrigen finde er es seltsam, daß ein Mann wie Sedlatzek, der schon des öfteren wegen Preßvergehen vor Gericht zitiert wurde, in einer solchen Streitfrage von dem sonst in der Presse üblichen Brauch abweiche und zur Beleidigungsklage greife. Wenn man die Angriffe gegen den „Vorwärts" in der antisemitischen Preffe verfolge, so werde man entdecken, daß diese Blätter keineswegs in der Angriffsform zurückhaltend seien; freilich entspreche es nicht dem Geschmack eines jeden Redakteurs, dieserhalb zu klagen. Auch seien die Kläger gar nicht berechtigt,, die Klage anzustrengen; dies sei vielmehr Sache des Verfassers des fraglichen Artikels. Er beantrage, über diese Frage Beschluß zu fassen. Wie aber auch der Gerichtsbeschluß ausfallen möge, jedenfalls sei die zulässig geringste Strafe eine genügende Sühne. Der Gerichtshof hielt eine Beleidigung für vorliegend; die beiden Kläger seien auch berechtigt gewesen, Strafantrag zu stellen. Die Form, die der Angeklagte in seiner Kritik angewendet habe, sei nicht zulässig. Der Ausdruck „blödsinnig" sei in diesem Falle als eine arge Beschimpfung anzusehen. Die Kläger werden, als sich ihrer Handlungen nicht bewußt, mit Irrsinnigen, Blödsinnigen rc. auf eine Stufe gestellt. Dem Angeklagten könne auch der Schutz des § 193 nicht zugute kommen, da er mit der jüdischen Gemeinschaft in diesem Falle in keinem Zusammenhänge stehe. Der Gerichtshof habe aber angenommen, daß der Angeklagte nur seinen Standpunkt habe vertreten wollen. Dies gehe daraus hervor, daß er in der inkriminierten Notiz gleichzeitig von einem „Jüdischen Denunziantenverein" spreche. Die letztere Wendung, die ebenfalls eine Beleidigung enthalte, richte sich somit konsequent gegen religiöse Befehdungen überhaupt. Aus all diesen Gründen sei von einer hohen Bestrafung dem Wunsche der Kläger gemäß abgesehen worden. Das Urtheil lautete auf 50 Mark Geldstrafe oder 5 Tage