Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 9 (September 1898)
- Article
- Berlin
- Date
- 1898-09-01
- Page
- 459 (sequence 5)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 459 Gefängniß. Auch wurde den Klägern Publikationsbefugniß im „Vorwärts" und dem „D. G.-A." zugesprochen. — In einem „Zum Geiste der Anklage" überschriebenen Artikel in Nr. 86 der Charlottenburger „Neuen Zeit" waren s. Z. aus Anlaß des Ritualmord-Märchens gegen Sedlatzek und Dewald Angriffe gerichtet worden» bei denen Ausdrücke vorkamen wie: „Verrohung, gemeine Beschimpfung, Verleumdung, Unsinn, närrischer Aberglaube" re. Von Sedlatzek speziell hieß es: „er habe sich in Plötzensee den Heiligenschein geholt, der ihn wieder einige Monate über Wasser halte." Daraufhin strengten Sedlatzek und Dewald gegen den Redakteur Engel der „Neuen Zeit" aus §§ 185 und 186 des Strafgesetzbuches die Privatbeleidigungsklage an, die am 3. September vor der 146. Abtheilung des Amtsgerichts I zur Verhandlung gelangte. Rechtsanwalt Ulrich als Vertreter der Kläger beantragte principaliter eine Freiheitsstrafe und außerdem Publikation im „Dtsch. Gen.-Anz." und der „Neuen Zeit." Der Beklagte Engel bestritt zunächst den Klägern die Aktivlegitimation zur Stellung der Klage. Was dann aber den Ton des Artikels anbetreffe, so sollte doch der klägerische Anwalt wiffen, in welchem Ton der „Dtsch. Gen.-Anz." geschrieben wird- Sedlatzek selbst beantragte ebenfalls eine Freiheitsstrafe. Das Urtheil lautete auf 150 Mk. Geldstrafe oder 15 Tage Gefängniß und Publikation. O Stettin, 3. Seprernber. Am 16. August sind etwa zwanzig jüdische Auswanderer aus Rußland, die mit dem Dämpfer Libau-Packet hierselbst angelangt und von dem Kapitän in dem Gepäckraum verborgen gehalten waren, von der Polizei entdeckt worden. Weil sie den bestehenden Vorschriften nicht genügt hatten, wurde ihnen untersagt, das Schiff zu verlassen, und dem Kapitän aufgegeben, die Auswanderer wieder nach Rußland zurückzubefördern. Da das Schiff bereits am 18. August wieder abfahren sollte und das Schicksal der Unglücklichen, unter denen sich auch einige Greise und Kinder befanden, ein sehr beklagenswerthes war, wandte sich Herr Rabbiner Dr. Vogelstein mit einem schriftlichen Gesuche und durch persönliche Vorstellung an die Königliche Polizeidirektion, um eine Zurücknahme des Verbotes zu erwirken. Er wies darauf hin, daß die meisten mit Schiffskarten oder mit Reisegeld versehen seien; er erbot sich auch, die Kosten der ärztlichen Untersuchung der Auswanderer, sowie die Kosten einer etwaigen Rückbeförderung, falls Amerika sie nicht aufnehmen sollte, zu tragen, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, weil die Polizeidirektion sich nicht für befugt erachtete, eine Ausnahme zu gestatten. Auf seine gegen diese Verfügung sofort bei dem Herrn Regierungs-