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Im deutschen Reich · 1898-09-01 · Heft 9 (September 1898) · p. 444

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 9 (September 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-09-01
Page
444 (sequence 7)
Language
German
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444 Im brutschen Reich. Gewerbebetrieb für neun Wochen auf nur zwei Stück beschränkt worden: Es ist dies ein derartiger Eingriff in die Gewerbefreiheit, daß ohne ausdrückliche reichs- oder landesgesetzliche Befugnisse die lediglich doch abgeleitete Gemeindegesetzgebung sich dieses nicht zusprechen darf. Auch hinsichtlich der israelitischen Konsumenten ist der Gemeindebeschluß eine unerträgliche Beschränkung. Die Mitglieder der israelitischen Gemeinde des linken Rheinufers sind aus rituellen Gründen verpstichtet, nur das Fleisch der Vordertheile zu genießen, wie dies Herr Rabbiner Dr. David aus Düsseldorf auf Wunsch näher darlegen wird. In Folge dessen sind die rituell zulässigen Stücke von jedem Stück. Rindfleisch nicht sehr beträchtlich, so daß man nicht also das ganze durch rituelle Schächtung gewonnene Fleisch für „koscher" erklären kann. Sodann sind nicht nur die unter ca. 45 000 Einwohnern Rheydts und Odenkirchens wohnenden Israeliten auf den Genuß des in dem Rheydter Schlachthof geschlachteten frischen Fleisches angewiesen, sondern auch alle bis zur holländischen Grenze und bis zur Erft wohnenden Israeliten, also bekanntlich die Bewohner von Wegberg, Rheindahlen, Beckrath, Wickrath, Wickrathberg, Erkelenz, Giesenkirchen, Korschenbroich und Glehn. Indessen nicht nur die israelitischen Bewohner dieses ganzen Bezirks, auch die christliche Bevölkerung hat stets das bisher zu Vs durch Halsschnitt geschlachtete Fleisch willig und namentlich wegen seiner großen Haltbarkeit im Sommer, bevorzugt abgenommen. Es ist von keiner Seite aus diesem ganzen Bezirk jemals eine Klage oder ein Antrag auf Abänderung der bestehenden Schlachtart in Rheydt bekannt geworden. Es ist nur Gefühlssache eines oder einiger Mitglieder der Rheydter Schlachthauskommission. In weiteren Kreisen als nur in dieser aus drei oder vier Mitgliedern bestehenden Kommission ist diese Schlachtart nicht als Uebelstand empfunden worden. Wir geben uns der Hoffnung hin, daß die hohe Staatsregierung unsere vorstehend entwickelten allgemeinen, wie auch unsere auf die Einzelbestimmung des Gemeindebeschlusses vom 11. Januar 1898 bezüglichen Einwendungen als berechtigt anerkennen und die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung demselben versagen wird. Der friedlichen und gedeihlichen Entwickelung der

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