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Im deutschen Reich · 1898-09-01 · Heft 9 (September 1898) · p. 443

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 9 (September 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-09-01
Page
443 (sequence 6)
Language
German
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Die orlsstalutarischen Bestimmungen. -443 Anwendung des Schächtschnitts dm Gewerbetreibenden von Rheydt und Odenkirchen nicht untersagt werdm dürfen. Es steht fest, daß der Halsschnitt eine gewerbsübliche Weise des Schlachtens ist, demnach darf desien Ausübung keinem Gewerbetreibendm untersagt werden. § 6 des Schlachthofgesetzes verbietet einm solchen Eingriff in die persönliche Gewerbefreiheit auf's ausdrücklichste. Die Ausnahme, welche zum Vortheil der heute im Schlachthofbezirk wohnenden israelitischen Metzger gemacht ist, verletzt zunächst, indem sie durch Stempelpflicht, Bestimmung der Zeit der Schächtung, Schächtzettel u. s. w. zu einem privilegium odiosum ausgestaltet ist, die berechtigte, freie Religionsübung der Israeliten. Das Schächten der Schlachtthiere ist für die Angehörigen der Synagogengemeinde eine Religionsübung im Sinne des § 10, Titel 11 Theil II Pr. L. R. Niemand soll wegen seiner Religionsmeinungen und Religionsübungen beunruhigt, verspottet oder gar verfolgt werden, bestimmt § 4 ebendaselbst. Diese durch die Verfaffung und anderen Gesetze feststehende gesetzgeberische Richtschnur hat der Gemeindebeschluß vom 11. 1. 1898 nicht nur übersehen, sondern demselben absichtlich zuwidergehandelt. Es ergiebt sich dies aus folgender Darlegung. Nach dem Schächtschnitt und nach der Zerlegung hat der israelitische Schächter das Schlachtthier zu untersuchen, und hat daffelbe für „treiffe" (d. h. ungenießbar) zu erklären, wenn sich an demselben irgend welche Abnormitäten vorfinden. Es ereignet sich dies so häufig, daß beispielsweise nach dem Jahresbericht der Schlachthofdeputation in Hamburg für das Jahr 1897 im Betriebsjahre nach israelitischem Ritus geschlachtet wurden 11 644 Rinder, 8402 Kälber und 1469 Schafe, davon wurden für den Verbrauch geeignet („koscher") erklärt 5144 Rinder (40 pCt.), 5050 (60 .pCt.) Kälber, 922 (63 pCt.) Schafe; also von 21515 Thieren nur 11122. Hervorgehoben mag werden, daß im Februar und März 1898 einem Metzgermeister I. S. in Rheydt unter 18 Stück geschächtetem Vieh 16 „treiffe" und nur 2 „koscher" erklärt wurden. Wenn sonach der Schächtschnitt nur an zwei Stücken Vieh ihm gestattet . gewesen wäre, so wäre sein ganzer der jüdischen Religionsübung entsprechender

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