Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 9 (September 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-09-01
- Page
- 445 (sequence 8)
- Language
- German
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- Rheydt 1× ep/1045545
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Die ortsstatutarischen Bestimmungen. 445 Städte Rheydt und Odenkirchen wird die dadurch erfolgende Außerkraftsetzung jenes Beschlusses nur zum Vortheil gereichen. Die vorstehenden Ausführungen sind von den stimmt - l i ch e n in Rheydt und Odenkirchen ansässigen Metzgermeistern ohne Unterschied der Konfession gebilligt, unterschrieben und dem Bezirks-Ausschuß zu Düsseldorf am 27. März 1898 eingereicht worden. Zu ihrem höchsten Erstaunen erfuhren dieselben durch mündliche Mittheilung, daß der Bezirksausschuß ohne jede Auskunfteinholung bei den betheiligten Gewerbetreibenden, nicht einmal bei den Metzger-Innungen von Rheydt und Odenkirchen, am 15. März 1898 dem Beschluß der Stadtverordneten die Genehmigung ertheilt hat, ohne auch nur anzugeben, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung und in welcher Eigenschaft er diesen Beschluß genehmige. Diese Nichtbeachtung der Innungen und der in ihrem berechtigten Gewerbeinteresse betroffenen Gewerbetreibenden, sogar der gesetzlich anerkannten Handwerker-Vertretung, von dem Bezirksausschuß müssen wir auf das Schmerzlichste empfinden. Die sämmtlichen Metzgermeister des Schlachthofbezirks Rheydt und Odenkirchen bitten Ew. Exzellenz um schleunige Abhülfe und beantragen: Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung zu Rheydt vom 11. Januar 1898."- Damit das Schlächtergewerbe durch die Inkraftsetzung des Schächtverbots, welche im Schooße der Stadtverwaltung in Rheydt von den Freunden der Thierschutz, und antisemitischen Vereine mit der größten Eile betrieben wurde, nicht Schaden nehme, beschloß die Metzger-Innung, eine Deputation an die beiden Herren Minister zu schicken, und gleichzeitig richteten israelitische und christliche Metzger zu Rheydt eine Eingabe an die Stadtverordneten daselbst mit der Bitte, die Ausführung des Beschlusses vom 11. Januar 1898 bis nach Eintreffen der angerufenen ministeriellen Entscheidung auszusetzen.