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Im deutschen Reich · 1898-09-01 · Heft 9 (September 1898) · p. 441

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 9 (September 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-09-01
Page
441 (sequence 4)
Language
German
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Die orlsfiatutarischen Bestimmungen. 4L1 brreich des Gesetzes vom 18. März 1868 resp. S. März 1881 bestehende, somit nicht eine „allgemeine Bedingung" der Benutzung des Schlachthofes. Diese allgemeinen Bedingungen können nur die im Interesse der gleichen Rechte aller Berechtigten, namentlich der gleichzeitigen Benutzung des Schlachthofes und die von dem Gesetze angestrebten Ziele sein, also Förderung der öffentlichen Gesundheit und Förderung der Autonomie der Gemeinden in Beziehung auf das Schlachthofwesen. Diesen sind durch das Gesetz nur ein ganz genau umschriebener Kreis von Angelegenheiten über wiesen. Das Schlachthofgesetz sagt in dem § 2 erschöpfend, was durch Gemeindebeschluß angeordnet werden kann. Hieraus folgt, daß weitere Beschränkungen als gegen die reichsgesetzlich angeordnete Gewerbefreiheit und § 6 des Schlachthofgesetzes verstoßend, nicht zulässig sind, da eben die Gemeinde-Autonomie, welche nur eine delegirte Gesetzgebungsgewalt ist, auf weitere Gegenstände sich nicht bezieht. Allgemeine Gesichtspunkte muffen überhaupt ausgeschieden werden, wenn ein Spezialgesetz eine Materie ordnet. Ebensowenig auf das Eigenthumsrecht an der Schlachthofanlage, wie. auf das Städterecht der Städteordnungen kann also ein Gemeindebeschluß über den Schlachthof gestützt werden. II. Aber auch in den Einzelbestimmungen ist der Gemeindebeschluß vom 11. Januar 1898 ein solcher, daß derselbe nicht iu Vollzug gesetzt werden darf, ohne die berechtigsten Interessen der Unterzeichneten Metzger zu verletzen. Vier einzelne Absätze des Gemeindebefchluffes vom 11. Januar 1898 enthalten nämlich folgende Festsetzungen: 1. Zunächst wird jedem Benutzer des Schlachthofes der Schächtschnitt untersagt, nur dem Schächter oder dessen Stellvertreter ist derselbe erlaubt. Diese Vorschrift würde praktische Bedenken nicht haben, wenn nicht grundsätzlich eine solche Beschränkung abgelehnt werden müßte; 2. Der Gebührentarif ist nicht zu beanstanden; 3. Die Beschränkung des Schächtens auf bestimmte Tageszeiten und die Empfangnahme eines Schächtzettels, ebenso die Abstempelung geschächtetenFleisches sind ebenso unnöthige, wie zeitraubende Erschwerungen deö Schlachthofbetriebes. Die Empfangnahme eines Schächtzettels ist völlig überflüssig, zumal nicht feststeht/ welche Tageszeiten zum Schächten gewählt sind. Die Schlachthofverwaltung hat 34*

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