Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 9 (September 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-09-01
- Page
- 440 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316646-2322883--04370-2322969- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rheydt 1× ep/1045545
OCR text
440 Im deutschen Reick. Beschränkung ist gesetzlich ausgeschloffen. Wie bereits bet Berathung des Schlachthofgesetzes im Abgeordnetenhaus am 24. 2. 1868 der Referent Lauenstein betonte: Handelt es sich um eine ganz außergewöhnliche Beschränkung der gewerblichen und persönlichen Freiheit und dabei ist nach den bestehenden legislatorischen Prinzipien die Konkurrenz der Regierungsbehörde gerechtfertigr, die für nöthig erachtet wurde, um möglichen Härten in den Gemeindebeschlüsien vorzubeugen. 3. Nach dem dritten Gesichtspunkt ist der Beschluß ein Ausfluß des Eigenthumsrechts, also des privaten EigenthumörechtS, an dem Gebäude. „In meinen vier Pfählen wünsche ich, daß die und die Ordnung gehandhabt wird", äußerte Herr Oberbürgermeister Dr. Strauß. 4. Nach dem vierten Gesichtspunkte dagegen ist der Beschluß ein Ortsstatut „über eigenartige Verhältnisse in ihrem Bereich" gemäß § 10 der Rheinischen Städteordnung. Es würde alsdann die Genehmigung des Bezirksausschusses wie bei Nr. 2 erforderlich sein. Daß indeß diese vierte Begründung nicht stichhaltig ist, ergiebt schon der Hinweis darauf, daß der Beschluß nicht für den Stadtbezirk Rheydt, sondern für den „Schlachthofbezirk" erlassen ist, sonach weiter geht, als die eigenthümlichen Verhältnisse Rheydt's. Daß die dritte Begründung gesetzlich nicht zulässig ist, ergeben die §§ 4 und 6 des Schlachthofgesetzes. Die Unternehmer von öffentlichen Schlachthäusern sind nicht freie Herren in ihrem Eigenthum, sie sind v erpfl i cht et, die örtlichen Bedürfnisse zu erfüllen, sie sind ferner verpflichtet, jedem die Benutzung der Anstalt zu gestatten. Demnach kann die Schlachthofordnung sich auf die Art, wie der Gewerbebetrieb der Schlachthofpflichtigen auszuüben sei, nicht erstrecken. Das Schlachten muß in gewerbsüblicher Weise geschehen. Die Regelung des Verkehrs auf dem Schlachthofe unterliegt gemäß §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom l. März 1850 nur der polizeilichen Regelung («fr. Polizei-Verordnung des Polizeipräsidenten zu Berlin vom 28. Juni 1887 betr. das Tödten der Schlachtthiere). Unter den Begriff „Allgemein vorgeschriebene Bedingungen" des § 6 des Schlachthofgesetzes können die in dem Gemeindebeschluß vom 11. Januar 1898 enthaltenen nicht unterstellt werden. Sie enthalten eine ganz ausnahmsweise, nirgendwo im GeltungS-