Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 9 (September 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-09-01
- Page
- 439 (sequence 2)
- Language
- German
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- Rheydt 1× ep/1045545
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Die orlsstatuLanschen Bestimmungen. 489 den Einwohnern der Gemeinde Odenkirchen, namentlich den Metzgern OdenkirchenS durch § 6 des Schlachthofgesetzes vom 18. März 1868 gewährleistete Freiheit des Gewerbebetriebes, nicht beschränkt wird. Die Beschränkung der Odenkirchener Einwohner, daß ihnen der Schächtschnitt beim Schlachten untersagt, nur dem israelitischen Schlächter das Schächten in bestimmten Ausnahmefällen gestattet sei, beschränkt alle Einwohner, namentlich die christlichen Metzger völlig in der berechtigten Freiheit, ihr Gewerbe nach freiem Ermessen auszuüben. Die Uebergangsbestimmung, daß die gegenwärtig in Odenkirchen ansässigen, selbstständigen jüdischen Metzger beschränkt schächten, ist nicht geeignet, diese Beschränkung' aufzuheben oder auch nur zu mildern. Vielleicht in wenigen Jahren, wenn durch Geschäftsaufgabe oder Todesfälle die Zahl der israelitischen Metzger bis auf Null gesunken sein wird, ist ein völliges Schächtverbot eingeführt. Demnach überschreitet der Beschluß den vom Bezirksausschuß genehmigten Vertrag über das gegenseitige Verhältniß zwischen der Stadt Odenkirchen und der Stadt Rheydt als Unternehmerin des Schlachthofes. 2. Jndeffen auch mit der Beschränkung auf die Stadt Rheydt ist der Gemeindebeschluß unzulässig. In dem Referat des Herrn Oberbürgermeisters Dr. Strauß bei der Berathung vom 11. Januar 1898 ist eine vierfache Begründung für die beantragte Einschränkung der Freiheit des Schlächtergewerbes in Hinsicht des Schächtens versucht worden: 1. Als Polizeiverbote. Dieses ist nicht erlaffen, da das Schächten weder eine Thierquälerei sei, noch sonstige besondere Uebelstände im Gefolge habe. 2. Auf Grund des Schlachthofgesetzes. Diese Begründung ist zwar nicht ausdrücklich zugegeben, sie ist aber die allein mögliche. Der Herr Oberbürgermeister Dr. Strauß erklärte, er wolle die Frage nicht entscheiden. Nach § 4 des Schlachthofgesetzes ist die Gemeinde verpflichtet, das öffentliche Schlachthaus den örtlichen Bedürfniffen entsprechend einzurichten und zu erhalten, und in § 6, ist bestimmt: Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein vorgeschriebenen Bedingungen Niemand versagt werden. Demnach können nach dem bestehenden Gesetz nur diejenigen allgemeinen Bedingungen vorgeschrieben werden, welche den gleichmäßigen Gebrauch aller Schlachthofpflichtigen gewährleisten: Eine größere 34