Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 9 (September 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-09-01
- Page
- 438 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316646-2322883--04368-2322967- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rheydt 1× ep/1045545
OCR text
488 Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadl Rheydt über die Ginfchranknng des Schachten» auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlacht» Hofe von Rheydt und Odenkirche«, n. von den Metzgern an den Herrn Minister des Innern und den Herrn Minister für Handel und Gewerbe gesandte Eingabe vom 31. März 1898 lautet wörtlich: „Unterzeichnete Metzgermeister der Städte Rheydt und Odenkirchen erheben Einspruch dagegen, daß der Beschluß der Stadt» verordneten-Versammlung zu Rheydt vom 11. Januar 1898, welcher in Abschrift beiliegt, von dem Bezirksausschuß II in Düsseldorf am 15. März 1898 genehmigt worden ist und in Vollzug gesetzt werde und beantragen: Ew. Excellenz wolle den Beschluß des Bezirksausschusses vom 15. Juni 1898 aufheben und dem Gemeindebeschluß, die auf Grund der §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 12 des Gesetzes betreffend die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser von: des § 131 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 und § 10 der Städte-Ordnung für die Rhein-Provinz vom 15. Mai 1856 erforderliche Genehmigung versagen. Zur Begründung erlauben wir uns Folgendes vorzutragen: I. Grundsätzlich kann ein solcher Gemeindebeschluß nicht erlassen werden aus zwei Gründen: 1. Der städtische Schlachthof zu Rheydt ist zufolge Vereinbarung auch der ausschließliche Schlachtort für die Stadt Odenkirchen. Eine Abänderung der Schlacht-Ordnung kann sonach nur in dem Umfange von der Stadtverordneten-Versammlung zu Rheydt beschlossen werden, daß die durch die frühere Schlachthof-Ordnung