Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 8 (August 1898)
- Article
- Berlin
- Date
- 1898-08-01
- Page
- 402 (sequence 2)
- Language
- German
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402 3m Deutschen Reich. der einzelne Israelit noch eine Mehrheit von ihnen als antragsberechtigt angesehen wurde. Jetzt hat auch hier der Grobe-Unfug- Paragraph als Mädchen für Alles ausgeholfen. Ein süddeutscher Redakteur hatte in einem Artikel im Geschmacke Ahlwardt'S die Juden mit Wanzen verglichen und daraus verschiedene Konsequenzen und Lehren zu ziehen für gut befunden. Die dieserhalb gegen ihn ergangene Verurtheilung wegen groben Unfugs hat nun das Oberlandesgericht in München in der Revisions - Instanz bestätigt. In dem Erkenntnisse heißt es: Ein Zeitungsartikel, in welchem die Juden mit Wanzen verglichen und auf eine Stufe gestellt werden, die christliche Bevölkerung aber aufgefordert wird, ihre mosaischen Mitbürger auszuhungern und auf diese Weise zu vertreiben, tarn nach § 360 Ziff. 11 St.-G.--B. strafbar sein. Scholl die Feststellung, der Vergleich sei geeignet, die Israeliten, sohin eine ganze Bevölkerungsklasse. einen nicht begrenzten Personenkreis zu belästigen, bei ihm Aergeruis; zu erregen und ihn zu beunruhigen, genügt, weil die Belästigung eine unmittelbare ist. Gleiches ist bei der lveiteren Feststellung der Fall, daß jeder anständig denkende christliche Leser sich beunruhigt und b e l ä st i g t fühlen m u s; , wenn er gleichberechtigt neben ihm lebende Mitbürger in dieser Weise blosgesrellt und herabgewürdigt sieht, und das; jene Aufforderung geeignet sei, verschiedene Bevölkernngsklassen gegen eülander aufznhetzen und Unfrieden in weite Kreise zu tragen. So widerwärtig die hier mittelst des Groben Unfug-Paragraphen unter Strafe gestellte Schmähung auf jeden anständigen Menschen wirken muß, so bedauerlich ist die Entscheidung. Sie führt in ihrer letzten Konsequenz dahin, daß jeder Zeitungsartikel strafbar ist, der einem Andern nicht gefällt." — Diese Schlußfolgerung der „Berliner Ztg." dürfte stch als unrichtig erweisen und auf viel zu weitgehende Befürchtungen zurückzuführen sein. Im Allgemeinen mag ja die Annahme: „Was man nicht judizieren kann, sieht man als groben Unfug an", oft zutreffen, in dem Münchener Fall hat es sich aber thatsächlich, wie die von der „Berliner Ztg." gesperrt gedruckten Zeilen beweisen, um einen Unfug schlimmster Art gehandelt. Uns würde es gewiß sympathischer sein, wenn der Wanzen-Zeitungs-Artikel als unter 8 106 oder § 130 des St.-G.-B. fallend beurtheilt worden wäre, wozu die Kriterien unserer Meinung nach nicht mangelten, da in dem Erkenntniß selbst gesagt wurde, daß der Artikel geeignet gewesen sei, Mitglieder einer Religionsgemeinschaft herabzuwürdigen und verschiedene Bevölkerungsklassen gegen einander aufzu Hetzen. Immerhin war es erfreulich, daß die