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Im deutschen Reich · 1898-08-01 · Heft 8 (August 1898) · p. 369

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 8 (August 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-08-01
Page
369 (sequence 7)
Language
German
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Die ortsstatutarischen Bestimmungen. 3SS Beig. Martin bemerkt, man habe in verschiedenen Sitzungen die Sache so reiflich erwogen/ daß er den Antrag stelle, den vorliegenden Beschluß, auf Grund ministerieller Entscheidung geführt, anzunehmen. Darauf wird der Beschluß, der folgenden Wortlaut hat, angenommen: Beschluß. Um die Schlachtungen der Thiere mittelst des Schächtschnittes in dem städtischen Schlachthause zu regeln und um dem Uebermaß der Schächtungen entgegenzutreten, beschließt die Stadtverordneten- Bersammlung, was folgt: 1. In dem städtischen Schlachthose zu Rheydt darf hinfort die Tödtung eines ThiereS mittelst des Schächtschnittes nur durch den stadtseitig bestellten, nach jüdischem Ritus approbierten Schächter oder dessen Stellvertreter, erfolgen. 2. Für die Schächtung sind die in dem Nachtrag zum Gebührentarif vorgesehenen Gebühren an die Schlachthofkasse zu entrichten. 3. Die Schächtung darf von dem Schächter nur in den von der Schlachthof-Berwaltung festzusetzenden Tageszeiten nach Empfangnahme des Schächtzettels vorgenommen werden. Das Fleisch geschächteter Thiere ist mit einem besonders gefärbten Stempel zu versehen. 4. Allen jüdischen Metzgern, welche gegenwärtig in dem Schlachthof-Bezirk ihren Wohnsitz haben und daselbst ihr Gewerbe selbstständig ausüben, wird gestattet, in jeder Woche ein Stück Großvieh oder Jungvieh und ein Stück Kleinvieh im Schlachthofe sch ächten zu lassen. Weitere Schächtungen dieser Metzger oder seitens anderer insbesondere auch seitens christlicher Metzger sind im Schlachthofe nicht zuzulassen. Zu den SchlachLgeöühren tritt dann noch folgender Tarif neu hinzu. Es werden erhoben an Schächtgebühren: Für ein Stück Großvieh oder Jungvieh 1 Mark, für ein Kalb 0,50 Mark, für ein Schaf oder eine Ziege 0,25 Mark. Vorsitzende r erklärt darauf noch ausdrücklich, daß dieser

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