Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 8 (August 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-08-01
- Page
- 370 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316645-2322704--04223-2322796- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
870 Im deutschen Reich. Beschluß in keiner Weise einen Eingriff oder eine Beeinträchtigung der rituellen Bestimmungen der israelitischen Bürgerschaft bezwecken soll, sondern daß er lediglich dazu diene, einen Uebelstand, der sich hier in besonderem Maße bemerkbar gemacht habe, in gewiffe Grenzen einzuengen. Gegen die Genehmigung dieses Beschluffes wandten sich die sämmtlichen Metzgermeister aus Rheydt und Odenkirchen, sowohl die israelitischen, wie die katholischen und evangelischen, an ihrer Spitze der Obermeister und Jnnungsvorstand der Metzger-Innung von Rheydt, in einer ausführlichen Denkschrift unter dem 28. März 1898 an den Bezirksausschuß Abtheilung II zu Düsseldorf. Kurze Zeit nach der Einreichung der Beschwerdeschrift brachten die Interessenten in Erfahrung, daß der Bezirksausschuß Abtheilung II den ihm zur Genehmigung eingereichten Beschluß vom 11. Januar 1898 unter dem 15. März 1898 mit dem lakonischen Vermerk versehen habe: „Genehmigt: Der Bezirksausschuß." Die Metzger wandten sich daher im April 1898 mit einer Eingabe an die Herren Minister für Handel und Gewerbe und des Innern. Den Wortlaut dieser Eingabe werden wir in der nächsten Nummer mittheilen.