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Im deutschen Reich · 1898-08-01 · Heft 8 (August 1898) · p. 368

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 8 (August 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-08-01
Page
368 (sequence 6)
Language
German
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868 Im deutschen Reich. Dieser. Beschluß kann sich auch gründen auf unsere Befugniß, die wir als Eigenthümer unseres Schlachthofes haben, und von diesem Gesichtspunkte aus hat der Erlaß des Herrn Ministers die Sache betrachtet. In diesem Erlaß ist gesagt, wenn auch Polizei-Verordnungen unzweckmäßig erscheinen, so ist nicht zu verkennen, daß eine Gemeindebehörde als Eigenthümrrin berechtigt ist, um gewissermaßen als Hausherr zu sagen: In meinen vier Pfählen wünsche ich, daß die und die Ordnung gehandhabt wird. Diese Bedingungen enthalten aber keine Strafbefugniß, demjenigen, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, kann nur die-Thür gewiesen werden. Ein Beschluß, von diesem Gesichtspunkte aus geleitet, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht. Die andere Möglichkeit ist die, daß dieser Beschluß unter die Bestimmungen der Städte- Ordnung gestellt wird. Die Städte-Ordnung bestimmt, daß die Stadtverwaltungen berechtigt sind, eigenartige Verhältnisse in ihrem Bereich durch besondere Örtsstatute zu regeln. Es kann daher dieser Beschluß auch den Charakter einer solchen Regelung unserer lokalen Verhältnisse durch Ortsstatut haben. Wenn er diesen Charakter hat, so unterliegt er allerdings, wie der Synagogenvorstand richtig sagt, nicht der Genehmigung des Regierungspräsidenten, sondern des Bezirksausschusses. So sehen wir, daß die Sache, juristisch betrachtet, ihre verschiedenen Seiten hat. Den Beschluß der Schlachthof-Kommission habe ich Ihnen in Druck zugehen lassen und Ihnen auch die verschiedenen Möglichkeiten mitgetheilt. Ich möchte aber ausdrücklich betonen, daß ich keine dieser Möglichkeiten als ausschließlich allein maßgebend zu Grunde stellen möchte, dies wollen wir der Zukunft überlassen. An diese Ausführungen knüpft sich eine kurze Debatte. Stadtv. D i l t h e y fragt an, wenn die Vorlage zum Beschluß erhoben würde, wie dann der finanzielle Ertrag des Schlachthofes sich gestalten werde. Es könnte ja sein, daß die jüdischen Metzger hier nicht mehr schlachteten, sondern in M.-Gladbach und das geschlachtete Fleisch hier einführten. Vorsitzender erwidert, es stehe eigentlich zunächst zu erwarten, daß der Beschluß nicht nur hier, sondern auch in anderen Städten zur Geltung gelange. Sodann bestehe auch die Bestimmung, daß nur das Fleisch von hier geschlachteten Thieren verkauft werden dürfe.

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