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Im deutschen Reich · 1898-08-01 · Heft 8 (August 1898) · p. 367

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 8 (August 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-08-01
Page
367 (sequence 5)
Language
German
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Die orlsstalutarischen Bestimmungen. S67 quälereien erlaubt seien oder gesundheitsschädliche» Fleisch verkauft werden dürste. Ueber die Gültigkeit solcher Gemeindebeschlüffe entscheidet übrigens nicht der Regierungs-Präsident, sondern der Bezirksausschuß und in höchster Instanz der Handelsminister (§ 131 Zust.-Ges.)/ Diese Instanzen haben in Carthaus und in Marienburg analoge Beschlüsse dem Vernehmen nach für unzulässig erklärt und aufgehoben. Auch das Kammergericht würde als höchste Strafgerichts-Instanz in Preußen ohne Frage solche Gemeindebeschlüsse oder Polizeiverordnungen für rechtsunwirksam erklären, wenn sie bei einem Spezialfall zu seiner Kognition gelangten." Der Oberbürgermeister Dr. Strauß führte nach Verlesung dieses Protestes Folgendes weiter aus: Zur rechtlichen Lage der Sache möchte ich noch bemerken: Es giebt verschiedene Wege, auf denen diese Angelegenheit geregelt werden könnte. Zunächst kann im Wege der Polizei-Verordnung angeordnet werden, daß das Schächten zu unterbleiben hat, insofern solche unter der Voraussetzung angenommen wird, daß däs Schächten eine Thierquälerei ist und sonstige öffentliche Uebelstände damit verbunden sind, welche zu untersagen die Behörde befugt ist. Bis jetzt sind hin und wieder derartige Versuche gemacht worden. Diese Verordnungen sind aber ministeriell nicht genehmigt worden, weil angenommen worden ist, daß das Schächten weder eine Thierquälerei ist, noch sonstige besondere Uebelstände im Gefolge habe. Diesen ersten Weg aber betraten wir nicht. Der zweite Weg ist der, daß durch Gemeinde-Beschluß an der Hand des Schlachthofgesetzes die Schlachtmethoden besonders geregelt sind, und daher die Schächtmethode als unzweckmäßig von Gemeindewegen ausgeschlossen wird. Der Spnagogen-Vorstand glaubt, wir seien im Begriff, diesen Weg zu betreten. Ich muß hervorheben, daß ich die Frage nicht entscheiden will, ob unser Beschluß auf Grund dieser Vorschrift gefaßt wird oder nicht; wird er auf Grund derselben gefaßt, dann ist die Folge die, daß dieser Beschluß auch Strafbestimmungen enthalten muß, auf Grund deren derjenige, der diesem Beschluß zuwiderhandele, in eine Strafe bis zu 150 Mk. genommen werden kann. Ich lasse daher die Frage offen, ob unser Beschluß sich auf diese gesetzliche Maßnahme gründet, oder auf eine andere. Zu dieser anderen komme ich jetzt.

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