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Im deutschen Reich · 1898-08-01 · Heft 8 (August 1898) · p. 366

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 8 (August 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-08-01
Page
366 (sequence 4)
Language
German
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866 Im deutschen Reich. statutarische Bestimmung für die Benutzung eines der Gemeinde zugehörigen Schlachthofes. Jede Gemeinde ist berechtigt, derartige Bedingungen vorzuschreiben. Gegen diese Bedingungen ist im vorliegenden Falle nichts einzuwenden. Der Herr Regierungspräsident hat in diesem Schreiben aufgefordert, nunmehr die in'S Auge gefaßten Maßregeln zu treffen. In Folge dessen ist die Schlachthof-Kommiffion nochmals zusammengetreten und hat eine Einschränkung des Schächtens vorgeschlagen, welche dem Kollegium im Druck vorliegt. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde hat aber in der Voraussicht des Beschlusses, den wir fassen würden, nachdem das Reskript des Herrn Ministers demselben mitgetheilt worden ist, erklärt, daß er die Stadt Rheydt nicht für befugt erachte, einen derartigen Beschluß zu fassen. Die Eingabe der Synagogen-Gemeinde wird hierauf zur Verlesung gebracht. In derselben heißt es: „Nach § 6 des Gesetzes vom 18. März 1868 (Fassung vom 9. März 1881) darf die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses bei Erfüllung der allgemeinen vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden. Da nun nicht etwa beabsichtigt war, gewisse Arten des Schlachtverfahrens allgemein zu verbieten oder gewisse andere Methoden allgemein vorzuschreiben, so würde ein Beschluß der beabsichtigten Art mit diesem Paragraphen in Widerspruch gerathen und deshalb unwirksam sein. — Es erscheint aber auch unzulässig, durch einen Gemeindebeschluß eine bestimmte Schlachtmethode vorzuschreiben. Das zitierte Gesetz sagt in § 2 erschöpfend, was durch Gemeindebeschluß angeordnet werden kann. Hieraus folgt, daß weitere Beschränkungen, als gegen die reichsgesetzlich angeordnete Gewerbefreiheit verstoßend, nicht zulässig sind. Ebensowenig wie durch Gemeindebeschluß kann durch Polizeiverordnung das Schächten auf bestimmte Wochentage oder auf einen gewissen Prozentsatz des Schlachtviehes eingeschränkt werden. Die Polizei könnte solche Beschränkungen nur erlassen, wenn sie das Schächten für eine Thierquälerei erklärte oder das Fleisch geschächteter Thiere aus sanitätspolizeilichen Gründen beanstandete. Beides ist nicht zutreffend. Ganz verfehlt wäre es aber, wenn die Polizei einen dieser Gesichtspunkte zu dem ihrigen machen und etwa dekretieren wollte, daß an gewissen Tagen der Woche Thier-

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