Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 8 (August 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-08-01
- Page
- 365 (sequence 3)
- Language
- German
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Die ortsstatutarischen Bestimmungen. 868 verminderte Blutleere herbeiführen. Der Halsschnitt, die mindestens drei Jahrtausende lang in Uebung befindliche rituelle TödtungSart der Juden, „das Schächten", hat sich im Lichte der neuestenForschung als diefürdasSchlachtthier wenigst grausame und für die Ernährung des Menschen vortheilhafteste erwiesen. DieseThatsachen waren den Gemeindevertretern der Stadt Rheydt anscheinend fremd, als sie von ihrer Schlachthofkommission die Vorlage einer Abänderung der Schlachthofordnung zu dem Zweck einer Einschränkung des Halsschnittes verlangten. Die Kommission legte in der Stadtverordnetensitzung zu Rheydt vom 11. Januar 1898 ihren Entwurf vor. Der Bericht der Rheydter Zeitung über diese Sitzung ist wohl als authentisch anzusehen. Demselben entnehmen wir Folgendes: Vorsitzender Oberbürgermeister Strauß: Die Frage der Einschränkung des Schächtens hat uns schon seit geraumer Zeit beschäftigt. Früher hätten wir bereits in Aussicht genommen, das Schächten insoweit einzuschränken, als es möglich sei, ohne jedoch dabei die Jntereffen unserer jüdischen Einwohner bezw. deren rituellen Gebrauch zu verletzen. Es wurde der Vorschlag gemacht, eine bestimmte Prozentsumme festzusetzen, wie viele Thiere geschlichtet werden dürften. Es stieß dies aber auf Schwierigkeiten, weil nicht genau festgestellt werden konnte, wer von den in Odenkirchen wohnenden israelitischen Metzgern diesen Prozentsatz an Vieh schächten sollte. In Folge dessen ging man dazu über, jedem jüdischen Metzger, der im Bezirk des hiesigen Schlachthofes wohnte, zu gestatten, in jeder Woche ein Stück Großvieh und ein Stück Kleinvieh zu schächten. Auch diese Maßregel stieß auf Widerspruch in manchen Kreisen, und deshalb habe ich es für angczeigt erachtet, eine Anfrage an den Regierungspräsidenten zu richten unter Mittheilung der Bedenken, die seitens des Vorstandes der hiesigen Synagogengemeinde erhoben worden sind, um mich zu vergewissern, ob die vorzunehmenden Maßnahmen auch die Zustimmung der Vorgesetzten Behörde erhalten würden. Auf diese Eingabe haben der Herr Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten und der Herr Minister für Handel und Gewerbe am 13. Oktober 1897 geantwortet. U. A. heißt es, in diesem Falle handele es sich nicht um eine polizeiliche Verordnung, sondern um eine von der Stadtgemeinde zu erlassende orts- 28'