Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1898)
- Article
- Bensemer [Rezension]
- Date
- 1898-06-01
- Page
- 358 (sequence 5)
- Language
- German
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858 3m deutschen Reich. oder glauben machen will, daß dieses Privilegium eine Spezialität Polens gewesen, so ist dies durchaus nicht der Fall; dasselbe war vielmehr nur die Kopie eines gleichen Privilegs, welches zuerst Herzog Friedrich 1244 den Juden Oesterreichs ertheilte und das mit geringer Abänderung von Böhmen, Mähren, Ungarn, Schlesien, Meißen, Thüringen und eben auch von Großpolen angenommen wurde. Der Unterschied zwischen Polen und den übrigen Ländern bestand einzig darin, daß in Polen dieses Privileg bis zuletzt als staatsrechtliche Grundlage für das bürgerliche Verhältniß der Juden anerkannt blieb, während man in den anderen Staaten früher oder später sich nicht daran gebunden hielt. Wenn Bensemer alsdann mit seinem durch gar keine Sachkenntniß getrübten Blick über das Statut des Boleslaus sich dahin äußert, daß seine Verordnungen „jedenfalls für die nichtjüdische Bevölkerung höchst drückend und demüthigend waren", so weiß er eben nicht, daß das polnische Statut eine der wichtigsten Vergünstigungen ausschließt, welche alle übrigen Staaten zugelassen haben, nämlich die Verpfändung von Landgütern und Hypothekenbriefen, so daß in den sämmtlichen anderen Ländern diese Privilegien noch weit drückender und demüthigender, als in Polen, gewesen sein müßten. Haben etwa die Juden schon damals, wie das antisemitische Dogma lautet, Europa beherrscht und sich nur zum Zeitvertreib, zur angenehmen Abwechslung foltern, braten und verbrennen lassen? Der lateinische Text des Boleslaus'schen Statuts wird von Bensemer in deutscher Uebersetzung (S. 7) gegeben. Er hat dieselbe, nur in geänderter Reihenfolge, sonst mit allen ihren Schnitzern in rührender Unwissenheit wörtlich aus Jekel (S. 16) ausgeschrieben; der Letztere ist jedoch in so fern im Vortheil, als er die einzelnen Artikel „im Auszuge" mittheilen will, während der Erstere „die wesentlichsten Bestimmungen" selbst angeblich anführt. Z. B. Nr. 4: „Giebt der Jude vor, ein Christ sei ihm etwas schuldig, so kann der Christ die Forderung abschwören." Was besagt jedoch der lateinische Text? Item 8i duäeus Christiano testibus non a8sumptis dicat se pignus mutuasse et ille negaverit, super hoc Christianus solius sui juramento se expurget. Zu Nr. 11 macht Bensemer in einer Anmerkung eine krampfhafte Anstrengung, Geist zu zeigen; er zeigt jedoch nur, daß er die Tragweite des Paragraphen nicht versteht, da derselbe sich gegen die gewaltsame Taufe eines Judenkindes richtet. Zu Nr. 17: „Niemand soll bei Juden einkehren", bemerkt er in einer Anmerkung: „Also doch auch eine Bestimmung zum Schutze der Christen." Ach', auch diesen Trost muß ich dem armen Jekel-Bensemer rauben!, denn selbst diese