Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1898)
- Article
- Bericht der Rechtsschutzkommission
- Date
- 1898-06-01
- Page
- 308 (sequence 22)
- Language
- German
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308 Im deutschen Reich. Der Prozeß verlief so, daß in erster Instanz beim Landgericht der Herr freigesprochen ist — denn es wurde angenommen, daß die Gelehrten, wie der Gerichtshof sagte, uneinig darüber seien, ob nicht in der That derartiges vorgeschrieben sei; jedenfalls habe Sedlatzek sich in gutem Glauben befunden und könne deshalb wegen Gotteslästerung nicht bestraft werden, um so weniger, als er gegen den jüdischen Gott — den er den Judengott nennt — direkte Schimpfworte nicht gebraucht habe. Wir haben Revisions- Einlegung dagegen beantragt, und die Staatsanwaltschaft hat unserer Bitte stattgegeben; das Reichsgericht in Leipzig aber hat in einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung vom 2. Juni 1896 einige Rechtsgrundsätze ausgesprochen, die nunmehr dieses ganze Vorgehen der Antisemiten, wie ich meine, dauernd unter das Strafgesetz stellen, und die es verhindern werden, daß auf die Dauer derartige unsinnige Gerüchte immer wieder verbreitet werden. Zunächst sagt das Reichsgericht: Es ist angeordnet in dem §166 des Strafgesetzbuches die Bestrafung gegen solche, die die Religion einer mit Korporationsrechten ausgestatteten Gemeinschaft in Deutschland beschimpfen; und aus dem Worte „beschimpfen" wird gefolgert, daß immer ein Schimpf angethan werden müßte. Nun sagt das Landgericht: So lange ein Schimpfwort nicht ausgesprochen sei, könne von einem Schimpf nicht die Rede sein. Dagegen wendet sich das Reichsgericht mit der Ausführung, daß es noch ein viel größerer Schimpf sei, wenn man einer Religion nachsage, daß sie Dinge vorschreibe, die vom moralischen Standpunkte verwerflich und nichtswürdig seien. Solche Dinge würden hier der jüdischen Religion nachgeredet, und es fei gar keine Frage, daß hiernach der Thäter zu bestrafen fei. Er könne sich auf seinen guten Glauben auch nicht berufen; denn der § 166 schütze das religiöse Gefühl Andersgläubiger Und es komme nicht darauf an, ob man dieses religiöse Gefühl verletze in gutem oder in bösem Glauben; wenn man es überhaupt verletze, so fei dies zu bestrafen, weil man nicht pietätsvoll und nicht rücksichtsvoll genug gegen den Glauben einer Gemeinschaft fei, die durch Verleihung der Korporationsrechte Anfpmch auf staatlichen Schutz erworben habe. Ich glaube, wir haben erreicht, was wir erreichen können, wir haben erreicht, was sich nun alle Antisemiten werden hinter die Dhren schreiben muffen. (Bravo!)