Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1898)
- Article
- Bericht der Rechtsschutzkommission
- Date
- 1898-06-01
- Page
- 306 (sequence 20)
- Language
- German
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306 3m deutschen Reich. Flugblatt ermittelt, wo sich Landwirthe gegenseitig das Wort gaben, bei Juden nicht zu kaufen, denn die Juden seien schuld daran, daß der Sozialdemokrat gewählt worden sei — ein Vor» wurf, der nicht einmal zutraf. Wir haben derartiges auch in Potsdam ermittelt. Und in allen diesen Fällen haben wir die Genugthuung gehabt, daß die Staatsanwaltschaft auf unsere Eingaben einging. In Hildesheim hat sich aber von der Staatsanwaltschaft nicht mehr feststellen lassen, wer das Flugblatt verbreitet hat, — es scheint vom Himmel gefallen zu sein. In Rathenow hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben; nur hat das Schöffengericht in Rathenow den verantwortlichen Redakteur freigesprochen, indem es sagte: beunruhigt sei ja durch das Flugblatt, es sei auch ein Boykott ausgesprochen, der grobe Unfug-Paragraph sei also anzuwenden; aber der Kreis der Beunruhigten sei doch ein so kleiner^ daß man die Sache nicht als groben Unfug ynfehen könne. (Heiterkeit.) Wir halten die Sache nicht für eine solche Kleinigkeit; aber wir haben keine Möglichkeit, den Staatsanwalt, dem wir nur das Material geben können, und den wir zum Einschreiten anregen, können, zum Einschreiten zu zwingen. Einen Erfolg haben wir in Potsdam errungen. Dort ist ein Redakteur Stein durch Strafbefehl verurtheilt worden wegen Beilegung eines Boykott-Flugblatts, und dieser Strafbefehl, ist, wie uns die Staatsanwaltschaft mittheilte, rechtskräftig geworden. Der Mann hat also sein Unrecht eingesehen, und das ist der beste Erfolg. Grober Unfug liegt nach dem Reichsgericht ferner vor, wenn man falsche Gerüchte verbreitet, die allgemeinen Unwillen erregen. Unter Hinweis hierauf beantragten wir z. B., Herrn Sedlatzek zu bestrafen, der in feinem Blatte behauptet hatte, die Juden besudelten aus rituellen Gründen Fleisch, das an Christen verkauft werden solle. Gegen diesen Redakteur erging auch ein Strafbefehl;, er erhob dagegen Einspruch und wurde in der Berufungsinstanz aus Rechtsgründen freigesprochen, weil die Beunruhigung nicht weitere Kreise des Publikums ergriffen habe. Der Leserkreis des Blattes sei sehr gering und bestehe nur aus Gesinnungsgenossen des Angeklagten. Ueberzeugt haben * uns diese Gründe aller» dings nicht.