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Im deutschen Reich · 1898-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1898) · p. 304

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1898)
Article
Bericht der Rechtsschutzkommission
Date
1898-06-01
Page
304 (sequence 18)
Language
German
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304 Im deutschen Reich. Untersuchung angestellt; schließlich hat sie es aber abgelehnt, Klage zu erheben, weil sie sagte, es ginge nicht die Absicht der öffentlichen Beleidigung aus dem Artikel hervor. Ich glaube, daß die Staatsanwaltschaft das Wort „nischt" übersehen hat; daraus ging die Beleidigung doch offen hervor. Im Privatwege scheint Cohn nicht vorgegangen zu sein; ich muß sagen: bedauerlicherweise; denn ist die Sache erst angerührt, dann muß man sie auch zu Ende führen, und sie wäre sicherlich in der Weise zu Ende geführt, daß wieder einmal einem Antisemiten der Mund gestopft wäre, zumal die ganze Erzählung erfunden gewesen sein soll. Geschehen ist das in einem Falle, der sich in Labischin abgespielt hat. Dort wurde ganz ohne Grund von einem jüdischen Kaufmann behauptet, daß er einem anderen jüdischen Kaufmann, der wegen Bankerutts dort hatte Weggehen müssen, ein Abschiedsfest gegeben habe, daß man in seiner Wohnung eine Kneiperei veranstaltet habe. Es war kein Wort daran wahr. Das ist aber dazu benutzt worden, um den Herrn — Goldstein war sein Name — zu schädigen, so daß er endlich einen der Geschichtenträger sich herausgriff und ihn verklagte. Und nun geschah das Wunderbare, daß das Schöffengericht am Orte den Angeklagten freisprach mit der merkwürdigen Begründung, daß es keine Beleidigung wäre, wenn man so etwas behaupte. Er wandte sich an uns und meinte, das wäre ein falsches Urtheil, und wir bestärkten ihn darin. In der Berufungsinstanz hat der Beleidiger dann de- und wehmüthig die Beleidigung zurückgenommen, er hat alle Kosten getragen — und der Mann war vorher freigesprochen! Man sieht, es ist doch sehr gut, wenn die Herren in der Provinz von hier aus ermuthigt und mit Rath und That unterstützt werden. (Bravo!) Ganz ähnlich ging es einem Glaubensgenoffen in Wagenfeld. Ein Herr Kugelmann schrieb uns, ihm sei vor seinem Hause von einem bekannten Antisemiten ein Hund, der ihm lieb und werth gewesen sei, todtgefahren, indem der Mann wie toll darauf losgerast sei, und er glaube, daß der Mann die Absicht gehabt habe, den Hund todtzufahren. Herr Kugelmann wandte sich an die Behörden; es wurde aber das Einschreiten von Seiten des Amtsanwalts zuerst abgelehnt, und es ist aus unsere Beschwerde erst seitens der Vorgesetzten Behörde, der Staatsanwaltschaft, ein-

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