Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1898)
- Article
- Bericht der Rechtsschutzkommission
- Date
- 1898-06-01
- Page
- 302 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316644-2322515--04082-2322612- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
302 2m deutschen Reich. Struktur des Begriffs „Beleidigung". Man glaubt im Allgemeinen, daß man den Begriff „Beleidigung" nicht näher zu definieren braucht, daß Beleidigungen' ' für jeden Menschen klar zu Tage liegen, und daß man in dieser Beziehung nicht allgemein aufklärend zu wirken braucht. Man ist im Publikum auch darüber klar, daß derjenige, der beleidigt ist, auch den Antrag zu stellen hat, und, wenn eine große Gemeinschaft, z. B. der preußische Richterstand, beleidigt wird, daß dann jeder einzelne preußische Richter einen Strafantrag stellen darf. Diese Konsequenz hat auch das Reichsgericht, haben andere Gerichte stets gezogen. Leider aber versagte die Anwendung dieser einfachen Rechtskonsequenz häufig, wenn es sich um Beleidigungen einer Gruppe von Juden handelte. Wenn z. B. gesagt worden war, daß sämmtliche Juden Betrüger seien, daß die Juden in allen Ländern Europas nur eine einzige, verschworene Betrügerbande seien, und was dergleichen Schmeicheleien eben waren, so versagte jedesmal die Staatsanwaltschaft das Einschreiten, weil sie meinte, daß eine derartige Kollektivbeleidigung nicht zu fassen sei, weil daraus nicht zu folgern sei, daß auch gerade der Kläger der Beleidigte wäre. Wir haben versucht, auf diesem Gebiete weiter zu kommen — ich muß bekennen: ohne rechten Erfolg. Wir haben Erfolg eigentlich nur erzielt, wenn die Beleidigung sich erstreckte auf einen bestimmten, abgegrenzten Kreis von jüdischen Kaufleuten. Wenn also etwa gesagt worden war, daß sämmtliche jüdischen Geschäfte in der oder jener Stadt minderwerthige Waare liefern, daß sie beim Verkauf, bei Maaß oder Gewicht sich untreu benehmen, dann ist in einzelnen Fällen allerdings eine Verurtheilung zu erzielen gewesen. Es liegt uns augenblicklich ein Strafantrag vor, der gestellt werden soll seitens der Juden in Könitz und Märkisch-Friedland. Von dort wurde vor einigen Wochen geschrieben — und die „Staatsbürgerzeitung" nahm mit großem Wohlgefallen diese Mittheilung auf — daß namentlich in den Jahren 1860, 1870 dort die Landbevölkerung in unglaublicher Weise von den Juden ausgesogen und ausgewuchert worden sei, daß die dortigen Juden, die jetzt in wohlhabenden Verhältnissen sich befänden, mit dem Sack auf dem Rücken eingewandert seien und jetzt in Saus und Braus lebten. Wir hoffen, daß hier die Staatsanwaltschaft einschreiten und daß auch eine Verurtheilung erfolgen wird.