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Im deutschen Reich · 1898-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1898) · p. 299

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1898)
Article
Bericht der Rechtsschutzkommission
Date
1898-06-01
Page
299 (sequence 13)
Language
German
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Bericht der Rechtsschutzkommisfion. SSS geregelt, daß, wo die Behörden öffentliche Schlachthäuser ein» gerichtet haben, die Benutzung von Privatschlachtstätten verboten ist. Und nun haben eine Reihe von''antisemitischen Magistraten in kleinen Städten diese Bestimmung zur Handhabe genommen, uni das Schächten in ihren Schlachthäusern ganz zu unterdrücken. Sie wiffen, daß man im Königreich Sachsen das Schächten verboten hat, daß das auch in der Schweiz geschehen ist, und man möchte es auch in Preußen durchsetzen. Und da die erwähnte Bestimmung die Handhabe dazu giebt, so benutzt man sie in denjenigen Orten, wo antisemitische Elemente die Oberhand haben. Da liegt in Rheydt der Fall derartig, daß, nachdem die dortige Synagogengemeinde mit den dortigen Behörden korrespondiert hatte, eine Verordnung herausgekommen ist, die eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung enthält, daß niemandem die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses untersagt werden kann. Das ist nämlich die Bestimmung, auf die wir uns stützen. Wir sagen: im Gesetz ist vorgesehen, als Ausgleich zur Einschränkung des Privatschlachtens, daß die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses keinem verwehrt werden kann, der die allgemeinen Anforderungen erfüllt. Nun hat man zuerst versucht, eine Bestimmung einzuführen, daß nur an gewiffen Tagen der Woche geschächtet werden darf, während an allen Wochen-Tagen geschlachtet wird. Man hat auch gesagt, daß nur ein gewiffer Prozentsatz von Thieren geschächtet werden dürfe; die übrigen müßten geschlachtet werden. Alle diese Bestimmungen haben die Zustimmung der Aufsichtsbehörden nicht gefunden, weil sie eben die Benutzung des Schlachthauses einschränken. Nun hat die Nheydter Behörde eine Bestimmung ausfindig gemacht, um doch, eine solche Beschränkung durchzusetzen. Sie hat nämlich bestimmt, es sollte ein städtischerseits angestellter Schächter die Schächtung vornehmen, und dem wollte man vorschreiben, daß er nur eine bestimmte Anzahl von Thieren schächtet. Auf diese Weise hoffte man den Juden, soweit sie auf den Genuß geschächteten Fleisches Werth legten, vielleicht auf die Dauer den Genuß geschächteten Fleisches zu verleiden. Vorläufig scheint die Sache noch bei den Aufsichtsbehörden zu schweben, welche von der Stadt um die Genehmigung dieser Ordnung ersucht sind; wir haben aber das gesammte Material, das wir darüber gesammelt

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