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Im deutschen Reich · 1898-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1898) · p. 298

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1898)
Article
Bericht der Rechtsschutzkommission
Date
1898-06-01
Page
298 (sequence 12)
Language
German
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IRI
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298 3m deutschen Reich. beschwert, und das Ergebniß war, daß der Pastor gesagt hatte, er habe nicht etwa behauptet, daß das thatsächlich sei, er habe seinen fttttbratJn der Religionsstunde nur mitgetheilt, man sage den Juden das und das nach. Darauf haben wir der dortigen Synagogen-Gemeinde eine Beschwerde an das Konsistorium ausgearbeitet, worin wir darauf hinwiesen, daß nach unserer Meinung derartige Dinge nicht gerade in die Religionsstunde gehörten, daß das Verhalten des Pastors geeignet sei, den konfessionellen Frieden zu gefährden, und daß wir auch glaubten, es verstoße gegen das Gebot: „Du sollst nicht falsch Zeugniß ablegen gegen Deinen Nächsten!" Und das Konsistorium hat nach ganz kurzer Zeit der Gemeinde mitgetheilt, daß dem Pastor das Erforderliche eröffnet worden sei, so daß die Gefahr einer derartigen Hetze in den Schulen wohl beseitigt sein dürfte. (Bravo!) In ähnlicher Weise hatten wir Erfolg in Greiz, wo einem Lehrer von den Vorgesetzten Behörden nahegelegt ist, antisemitische Hänseleien jüdischer Schüler zu unterlaffen. Also auch Schulbehörden haben uns nicht im Stich gelassen. Ebenso haben Eisenbahnbehörden in wiederholten Fällen antisemitische Angriffe zurückgewiesen. Es ist wiederholt vorgekommen, daß jüdische Reisende sich beschwerten über antisemitische Belästigungen, die ihnen, sei es in den Restaurationen des Bahnhofes, sei es im Kupee, begegnet waren, und immer hat die Eisenbahnbehörde sich höchst loyal benommen. Es ist stets die Persönlichkeit eines derartigen Rüpels auf Erfordern festgestellt worden, und zum Theil sind auch Klagen und Bestrafungen nachgefolgt. Die Eisenbahndirektion in Köln hat auf eine Beschwerde, die wir an sie richteten, uns mitgetheilt, ein dort aushängendes antisemitisches Plakat, welches ein „judenreines" Hotel in Frankfurt empfahl, sei nicht mit Genehmigung der Behörde ausgehängt worden, sondern lediglich in Folge von Eigenmächtigkeit des betreffenden Beamten, und der Beamte sei disziplinarisch bestraft worden. Alles, was wir von der Behörde erwarten können, ist somit geschehen. (Bravo!) Die schwierigste Frage, die uns im Verkehr mit Verwaltungsbehörden begegnet ist, ist die Regelung'der Schächtfrage. Wir sind da zu einem abschließenden Ergebniß noch nicht gelangt. Es ist in Preußen die Frage der öffentlichen Schlachthäuser derartig

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