Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1898)
- Article
- Bericht der Rechtsschutzkommission
- Date
- 1898-06-01
- Page
- 295 (sequence 9)
- Language
- German
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Bericht der Rechtsschutzkommission. 295 der Kolportage ausgeschlossen seien, und unsere bereitstehenden Boten, die den Auftrag hatten, eventuell Gegenflugblätter an den betreffenden Stellen zu vertheilen, konnten zurückgehalten werden; unsere Flugblätter brauchten nicht vertheilt zu werden, weil, wie wir uns überzeugten, jene Angriffs-Flugblätter nicht vertheilt worden sind und wie unsere Boten zu bemerken geglaubt haben, die Schutzleute die Reklamevertheiler kontrolicrten, ob sie. auch nicht diese verbotenen Flugblätter des „Generalanzeigers" ver- Iheilten. Ich glaube, das ist ein voller Erfolg, für den wir dem Herrn Polizeipräsidenten nur dankbar sein können. (Bravo!) Ebenso wandten wir uns an den Herrn Polizeipräsidenten, als in der Friedrichstraße mit großem Geheul von Seiten der Kolporteure schmutzige, antisemitische Romane ausgeschrieen wurden, die offenbar in keiner Weise sich für einen derartigen Straßenverkauf eigneten. Es dauerte nur wenige Tage, so hatten wir den Bescheid in Händen, daß diese Romane, deren Verkauf namentlich für die Straßen nicht freigegeben wäre, nicht verkauft werden dürften, und es sind seit der Zeit keine Klagen hierüber von Mitgliedern oder von sonstiger Seite bei uns geführt worden. Wir können auch hier wohl annehmen, daß das sofortige durchgreifende Einschreiten des Polizeipräsidiums von vollem Erfolg war. (Bravo!) Eine besondere Seite unserer Aufmerksamkeit ist gerichtet gewesen auf die Ausschreibung von Stellen bei königlichen, städtischen und Provinzialinstituten, namentlich auf die Ausschreibung von ärztlichen Stellen. Da haben wir bemerkt, daß in Ostpreußen bei einem Provinzial-Krankenhause Aerzte gesucht wurden, die neben andern Zeugniffen auch ihren Taufschein einschicken sollten. Wir wandten uns an die Provinzialbehörde und fragten an, ob bei einem Institut, das aus öffentlichen Mitteln erhalten würde, eine derartige konfessionelle Unterscheidung statthaft sei, und erhielten sofort die Antwort: nicht nur sei im vorliegenden Falle das betreffende Institut rektiftziert worden, sondern der Landeshauptmann von Ostpreußen habe in Erinnerung gebracht, daß es absolut unstatthaft sei, derartige konfessionelle Erfordernisse bei Ausschreibung von Stellen zu bedingen; es sei eben lediglich die Tüchtigkeit des Bewerbers entscheidend, nicht seine konfessionelle Zugehörigkeit maßgebend. Wir haben auch weiter nicht gesehen.