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Im deutschen Reich · 1898-05-01 · Heft 5 (Mai 1898) · p. 258

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 5 (Mai 1898)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1898-05-01
Page
258 (sequence 4)
Language
German
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258 3m deutschen Reich. halten wissen. Gegen die Verschlechterung der Wirthschaftsverhältnisse durch das jüdische Großkapital scheue er sich nicht, Ausnahmegesetze zu fordern. «Die Juden sind uns Deutschen zu Dan! verpflichtet. Sie sehen, wie sie uns diesen Dank abstatten. Ich habe 1870 keinen Juden gesehen, der in unseren Reihen gefachten hätte, ich glaube auch nicht, daß einer dabei war. Die Juden sind, das können Sie in der Bibel lesen, von jeher keine tapferen Leute gewesen." In der Versammlung selbst wurde Herr Blümke u. A. von dem anwesenden General v. Reibnitz darüber belehrt, daß sehr viele Juden 1870 „dabei waren", was im Lande der allgemeinen Wehrpflicht einem Manne von dem Bildungsgrade eines Verwaltungsgerichtsdirektors eigentlich doch nicht hätte fremd sein sollen; der General fügte hinzu, daß viele Juden mit Auszeichnung gekämpft und das Eiserne Kreuz erworben hätten. Mit Recht bemerkte hierzu das „Berl. Tageblatt": „Es gereicht dem G e n e r a l v. R e i b n i tz zur hohen Ehre, daß er diese alles bisher Dagewesene in den Schatten stellenden Verunglimpfungen, um die Ahlwardt den würdigen Verwaltungs-Direktor beneiden kann, nicht unwidersprochen ließ. Herr Blümke fand es nach dieser Erklärung nicht für nöthig, seine ungeheuerlichen Verdächtigungen zurückzunehmen. Daß er damit dem General v. Reibnitz den beleidigenden Vorwurf der Unglaubwürdigkeit machte, sei nur nebenbei betont. Das Verlangen, ein Ausnahmegesetz gegen die Juden zu erlassen, geht direkt gegen die Verfassung, di« allen Deutschen gleiche Rechte gewährleistet. Und eine solche Aufforderung zum Bruch der Verfaffung darf sich ein Verwaltungsdirektor erlauben!" Die „Nationalzeitung" äußerte sich über das Auftreten des Herrn Blümke, wie folgt: „Von allgemeinen staatlichen Gesichtspunkten aus muß — die Korrektheit des Berichtes vorausgesetzt — die Frage aufgeworfen werden, ob öffentliche Aeußerungen so gehässiger Art vereinbar mit der Stellung eines Beamten in hoher richterlicher Stellung sind. Der Verwaltungs-Direktor hat eine leitende Stellung bei der Verwaltungs-Rechtsprechung des Bezirksausschusses. Ein öffentliches Auftreten, wie das des Herrn Blümke, ist dazu angethan, das Vertrauen, dessen eine derartigeRechtsprechung ganz besonders bedarf, in dem Amtsbereich des betreffenden Beamten schwer zu erschüttern". Auch die „Berl. Ztg." bezeichnete d.ie Aeußerung des Danziger Verwaltungsdirektors als „eine Leistung, um die ihn

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