Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1898)
- Article
- Zu den Wahlen
- Date
- 1898-05-01
- Page
- 237 (sequence 3)
- Language
- German
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Zo den Wahlen. 237 der Kandidaturen in den einzelnen Wahlkreisen können auch die Stimmen weniger Wähler ausschlaggebend werden. Deshalb rufen wir alle unsere Mitglieder und Freunde auf zum Kampfe nicht für eine bestimmte Partei, wohl aber gegen jede Partei und jeden Wahlkandidaten, welche nicht die Beschränkung unserer staats» bürgerlichen Rechte ablehnen. In jedem Wahlkreise stehen sich mehrere Parteien gegenüber, und vielfach haben deren Kandidaten zu der Frage unserer Gleichberechtigung noch keine Stellung genommen. In allen solchen Fällen ist es Pflicht der Wähler jüdischen Glaubens, in erster Reihe sich zu vergewissern, wie die Bewerber um den Abgeordnetensitz zur sogenannten Judenfrage stehen. Wird die bündige Erklärung, -unter keinen Umständen für eine Aenderung der Gesetzgebung in Fragen der Gleichberechtigung der Juden stimmen zu wollen, abgelehnt, dann ist ein solcher Kandidat bedingungslos mit aller Energie und allen gesetzlichen Mitteln zu bekämpfen. Erst wenn sich zwei oder mehrere Kandidaten gegenüberstehen, die sämmtlich gegen eine derartige Aenderung der Gesetzgebung sich verpflichtet haben, dann mag der deutsche Staatsbürger jüdischen Glaubens seine Wahl nach seiner sonstigen politischen Ueberzeugung treffen. Nach dieser Richtung wollen wir niemanden beeinflussen, aber der schärfste Kampf gegen jeden Kandidaten, der für eine Beschränkung unserer staatsbürgerlichen Rechte stimmen würde, ist in dieser Zeit die heiligste Ehrenpflicht eines jeden Juden, und deshalb verlangen wir diesen Kampf von jedem unserer Mitglieder, von allen Juden, die sich nicht selbst degradieren wollen. Dies Verlangen stellen wir an jeden, mag er sich in seinem Wahlkreise noch so schwach und vereinzelt fühlen. Die thatkräftige, wenn auch erfolglose Vertheidigung des Rechts ehrt den Kämpfer und zwingt dem Feinde Achtung ab. Insbesondere aber haben wir diejenigen Städte und Kreise im Auge, in denen die Zahl der Wahlberechtigten jüdischen Glaubens ausschlaggebend werden kann, und deren sind namentlich in Rücksicht auf die vielfachen Stichwahlen nicht wenige. In einzelnen Wahlbezirken vermögen die jüdischen Wahlberechtigten in Folge ihrer Anzahl, ihrer 18*