Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 4 (April 1898)
- Article
- Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses
- Date
- 1898-04-01
- Page
- 202 (sequence 4)
- Language
- German
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202 3m deutsch«, Reich. tritt aus der Kirche, das am 14. Dezember 1873 zum ersten Mal zur Berathung stand. Der betreffende Gesetzentwurf bezieht sich nach § 9 auch auf den Austritt aus solchen Religionsgemeinschaften, welchen Korporationsrechte gewähtt sind, also auch auf das Judenthum, und da nach diesem Gesetze mit der Austrittserklärung aus der Kirche — einer conditio sine qua non — die Steuerpflicht des betreffenden Individuums aufhört, so ist also auch der Austritt aus dem Judenthum erforderlich für die Befreiung von den bezüglichen Steuern, während der bloße Uebertritt aus einer Gemeinde in die andere dazu nicht berechtigt. Das wurde in Bezug auf das Judenthum noch ganz besonders in den Motiven hervorgehoben. In der zweiten Berathung am 19. März 1873 stellte aber Lasker wohl in Folge einer anonymen Druckschrift folgendes Amendement: Die königl. Staatsregierung aufzufordem, dem Landtage baldigst eine Vorlage zu machen, durch welche auch den Juden in allen Theilen der Monarchie der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft aus konfessionellem Bedenken ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judenthum ermöglicht wird, und die in einzelnen Landestheilen etwa entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werden. Die Majorität des Landtages gab ihre Zustimmung und die Regierung, die Minister des Innern und des Kultus, die lange Zeit zögerten in Anbetracht der großen Schädigung, welche die jüdischen Gemeinden erleiden könnten, willigten ein und gingen an die Ausarbeitung eines Spezialgesetzes für die Juden. Die Vorstände und Repräsentanten von nahezu siebenhundert Gemeinden, einige hundert jüdische Kultusbeamte und mehrere Privatpersonen protestierten dagegen; das Lehrerkollegium der Hochschule für die Wiffenschaft des Judenthums wies darauf hin, daß bei der jüdischen Religion ein Bedürfniß zur Konfessionsbildung gar nicht vorliege. Nichts desto weniger verharrte Lasker bei seinen Anschauungen und sprach am 20. Mai 1874 beim Bericht der Kommission für Petitionen mit großem Nachdmck für seinen Antrag, der zum Gesetze erhoben wurde. Die Schädigung, welche für die Gemeinden und ihre Institutionen von der Regierung und von den Gemeinden selbst befürchtet wurde, ist nicht oder doch nur in sehr geringem Maße eingetreten. Das ist aber nicht Lasters Verdienst, sondern der Segen der großen Opferwilligkeit der Juden für den