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Im deutschen Reich · 1898-04-01 · Heft 4 (April 1898) · p. 197

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 4 (April 1898)
Article
Die Stellung der jüdischen Lehrer in Hannover
Date
1898-04-01
Page
197 (sequence 6)
Language
German
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Die Stellung der jüdischen Lehrer in Hannover. 19T sicher Volksschule nicht ändernden Maßgabe ist also der Besuchder Schalen obligatorisch (vergl. § 1), Während andererseits die Kinder in die Schule aufgmommm werdm müssen. Die vollständig eingerichteten jüdischen Schulen dimm somit der allgemeinem Schulpflicht. Im § 9 der Schulordnung werdm auch die. Schulen als öffentliche bezeichnet. Diesem ihrem Charakter entsprechmd regelt dann die Schulordnung in dm §§ 28 ff. die äußere und innere Einrichtung der Schulen, sowie die Verhältnisse der Lehrer durch eingehende Vorschriften, wovon nur die Landdrostei auf Antrag des Landrabbiners oder der Obrigkeitm Abweichungen zulaffm darf. (§61.) So sieht auch die im Preußischen Verwaltungsblatte, Jahrgang XIX Seite 82 abgedruckte Entscheidung des II. Smatsdes Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1897, die nach der Schulordnung vom 5. Februar 1854 in der Provinz Hannover eingerichtetm jüdischen Elementarschulen, gleich dm christlichen, für öffentliche Volksschulen an, durch welche die denk Staate ob« liegende Fürsorge für den Volksschulunterricht erfüllt werde. Die Lehrer von derartigen Schulen sind daher auch als Staatsbeamte zu betrachten. — (Art. 23, Abs. 2 der Preußischen Verfassungsurkunde, Staatsministerialbeschluß vom 31. Ottober 1868 bei Schneider und von Bremen Band I Seite 888; Seydel, Disziplinär« gesetz, 2. Auflage, Seite 17). Die vorgedachten, für das Gebiet des ehemaligen Kurfürstenthums Heffen ergangenen Entscheidungen des I. Senats — I. 6. 119 und 120/95 — versagen bloßen Religionsschulen die Anerkennung als öffentliche Volksschulen, beziehen sich aber nicht auf die vollständig eingerichteten jüdischen Schulen in der Provinz Hannover. Jndeffen erscheint die Sache nicht spruchreif, weil nicht erhellt, ob der Kläger, wie er behauptet, an einer öffentlichen Volks-(Elementar-)Schule, bezw. an einer nach der Schulordnung vom 5. Februar 1854 vollständig eingerichteten jüdischen Schule wirklich angestellt ist. Der Beklagte bestreitet dies, indem er den Nachweis verlangt, daß der Kläger wirklich Staatsdiener, bezw. Elementarlehrer sei. Das Anstellungsverhältniß ist bisher überhaupt nicht näher erörtert und der Charakter der Schule als öffentlicher Volksschule nicht geprüft worden. Zur Erörterung

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