Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 4 (April 1898)
- Article
- Die Stellung der jüdischen Lehrer in Hannover
- Date
- 1898-04-01
- Page
- 198 (sequence 7)
- Language
- German
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198 Im deutschen Reich. dieser überwiegend tatsächlichen Fragen (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, Band XVII Seite 162) war deshalb die Sache an den Kreisausschuß zurückzuverweisen. Ist der Kläger als Lehrer an einer öffentlichen Elementarschule angestellt, so genießt er Befteiung von den Kommunalsteuem hinsichtlich seiner Besoldung als Lehrer und der ihm in dieser Stellung zufließenden Emolumente. Aber auf Einnahmen aus einem Nebenamte als jüdischer Kultusbeamter (vergl. § 57 der Schulordnung) erstreckt sich die Befteiung nicht, da die jüdischen Kultusbeamten den Geistlichen der christlichen Kirchen und den unteren Kirchendienern nicht gleichstehen. Nebeneinkünfte für Beerdigungen, wie sie der Kläger zu beziehen scheint, würden also der Besteuerung unterliegen. Auf die Frage, ob den jüdischen Elementarlehrern im ehemaligen Königreich Hannover vor der Verordnung vom 23. September 1867 Kommunalsteuerfreiheit zustand, braucht nicht eingegangen zu werden, weil der beschränkende Zusatz im § 1, Nr. 3 der Verordnung: „wo und soweit den Letzteren eine derartige Befteiung seither rechtsgültig zugestanden hat" nur auf die unmittelbar vorher genannten unteren Kirchendiener bezogen werden kann und weil etwaige, nach § 12 Absatz 2 der Verordnung in Geltung gebliebene weitergehende Immunitäten der Lehrer nicht in Betracht kommen, soweit schon aus der Verordnung vom 23. September 1867 deren Kommunalsteuerfreiheit folgt.