Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 4 (April 1898)
- Article
- Die Stellung der jüdischen Lehrer in Hannover
- Date
- 1898-04-01
- Page
- 196 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316642-2322223--03862-2322313- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
196 Im deutschen Reich. § 4s des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 und § 3 Nr. 5 des Gebäudestenergesetzes vom 21. Mai 1861, Nr. 53, Nr. 5 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891; § 17 Nr. 3 der Städteordnung vom 30. Mai 1853; § 17 Nr. 3 der Städteordnung für Westfalen vom 19. März 1856; § 30 Nr. 5 der Landgemeindeordnung für Westfalen vom 19. März 1856; § 16 Nr. 3 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856; Art. 14 des Gemeindeverfassungsgesetzes für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856; § 38 Nr. 3 der Städteordnung für Schleswig- Holstein vom 14. April 1869 rc.). In gleichem Sinne hat das Oberverwaltungsgericht schon früher zu der hier erörterten Frage insofem Stellung genommen, als bei jüdischen Lehrern die Befreiung von der Kommunalsteuer nur aus dem Grunde verneint worden ist, weil die Schule nicht als eine öffentliche Volksschule anzusehen war (I C. 119/95, I C. 120/95). Hiernach unterliegt die Vorentscheidung, welche auf der Annahme beruht, daß nur christliche Lehrer oder Lehrer an christlichen Schulen Gemeindesteuerfreiheit genössen, der Aufhebung. Bei freier Beurtheilung kommt es darauf an, ob der Kläger als Lehrer an einer öffentlichen Volksschule angestellt ist. Nach der im ehemaligen Königreich Hannover geltenden Schulordnung für die jüdischen Schulen vom 5. Februar 1854 ist zwar den dortigen jüdischen Schulverbänden die Einrichtung jüdischer Elementarschulen nicht unbedingt zur Pflicht gemacht, sondem es ist nach § 10 Absatz 4 mit Genehmigung der Landdrostei — jetzt der Regierung — festzusetzen, wo vollständig enrgerichtete Schulen und wo Religionsschulen bestehen sollen. Soweit aber ersteres festgesetzt ist, sind die jüdischen Schulverbände als öffentlich-rechtliche Träger der Schullast zur Einrichtung und Unterhaltung vollständiger jüdischer Schulen verpflichtet, wie denn auch jedes zahlungsfähige Mitglied eines solchen Schulverbandes zu den Kosten der Schuleinrichtung beizutragen hat. (§ 11.) Wo vollständig eingerichtete jüdische Schulen bestehen, erfolgt nach § 3 a. a. O. die Unterweisung der jüdischen Kinder in diesen, wofern nicht die Eltern es oorziehen, ihren Kindern den Unterricht in den christlichen Ortsschulen ertheilen zu lassen, oder Privatunterricht vom Schulbesuche befreit. (§ 9.) Mit dieser, den Charakter als öffent-