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Im deutschen Reich · 1898-04-01 · Heft 4 (April 1898) · p. 195

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 4 (April 1898)
Article
Die Stellung der jüdischen Lehrer in Hannover
Date
1898-04-01
Page
195 (sequence 4)
Language
German
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Die Stellung der jüdischen Lehrer Ln Hannover. 195 Gerichts Band XX, Seite 123), daß er einer christlichen Konfession angehören oder an einer christlichen Schule angestellt sein inüffe. Uebrigens spricht schon das Edikt, betreffend die bürgerlichen Verhältniffe der Juden, vom 11. März 1812 im § 8 aus, daß Juden akademische Lehr- und Schul-, auch Gemeinde-Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten können. — Der außerdem in der Vorentscheidung erwähnte Ministerialerlaß vom 13. November 1860 (Schneider und von Bremen, Volksschulwesen, Band I, Seite 222) bezieht sich auf die Kommunalsteuerpflicht der an öffentlichen Volksschulen angestellten jüdischen Lehrer. Ebensowenig, wie aus der Vorschrift des Gesetzes vom 11. Juli 1822, ergiebt sich aus den die Elementarlehrer betreffenden Besreiungsbestimmungen späterer Gesetze — vergl. § 4 bet Städteordnung vom 30. Mai 1853, § 4 der Städteordnung für Westfalen vom 19. März 1856, § 61 der Landgemeindeordnung für Westfalen vom 19. März 1856, § 4 der Stäbteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, Art. 10 des Gesetzes, betreffend die Gemeindeverfaffung der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 — die Beschränkung auf christliche Lehrer oder Lehrer an christlichen Schulen, obgleich nach dem vorher erlaffenen Gesetze vom 23. Juli 1847 über die Verhältniffe der Juden (§§ 64 ff.) öffentliche jüdische Schulen errichtet werden durften, bei Erlaß der späteren Gesetze also nicht mehr die Anstellung an öffentlichen christlichen Schulen allein möglich war. Im Jntereffe der öffentlichen Volksschulen ist den an diesen angestellten Lehrern die Steuerfreiheit gewährt. Für die Steuerfreiheit der Elementarlehrer ist daher der Charakter der Schule als öffentlicher Volksschule entscheidend (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band XX, S. 124, sowie die Ministerialerlasse vom 30. Juli 1870 und 24. Mai 1880 bei Schneider und von Bremen Band I S. 827), so daß d'e Befreiung allen an solchen Schulen angestellten Lehrern ohne Rücksicht auf den religiösen Charakter der Schule und die Religion der Lehrer zukommen muß. — Auch andere neuere Gesetze erwähnen neben Geistlichen und Kirchendienern Elementarlehrer, ohne daß dies nur auf christliche Lehrer zu beziehen wäre (vergl. § 24k des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in Verbindung mit

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