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Im deutschen Reich · 1898-04-01 · Heft 4 (April 1898) · p. 194

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 4 (April 1898)
Article
Die Stellung der jüdischen Lehrer in Hannover
Date
1898-04-01
Page
194 (sequence 3)
Language
German
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194 Im deutschen Reich. Elementarschulen hat das Gesetz dieBefreiung nicht beschränkt. Die Aufführung der Elementarlehrer hinter den Geistlichen und vor den unteren Kirchendienern beweist nicht, daß die Elementarlehrer, ebenso wie die Geistlichen und unteren Kirchendiener, einer christlichen Kirche angehören muffen (vergl. Nöll, Kommunalabgabengesetz, 2. Auflage, S. 27L ff., über Veranlassung zur Voranstellung der Lehrer entgegen § 4 des hannoverschen Gesetzes vom 5. Juli 1856). H)as im Eingänge der Verordnung vom 23. September 1867 in Bezug genommene Gesetz vom 11. Juli 1822 spricht im § 10 f. gleichfalls von Geistlichen und Schullehrern, ohne anzudeuten, daß nur christliche Schullehrer oder Lehrer an christlichen Schulen gemeint seien (vergl. auch den Ministerialerlaß vom 28. Februar 1817 und von Kamptz Annalen Band I, Seite 138). Konnten nach dem Rechtszustande bei Erlaß des Gesetzes vom 11. Juli 1822 nur christliche Lehrer an öffentlichen Volksschulen angestellt und öffentliche jüdische Schulen nicht errichtet werden, konnten daher damals nur christliche, an christlichen Schulen angestellte Lehrer zu der Befreiung von den Kommunalsteuern gelangen, so ist darum doch nicht das christliche Bekenntniß des Lehrers oder der christliche Charakter derSchule eine gesetzlicheBedingung der Befreiung und muß doch diese auch jüdischen Lehrern und Lehrern an jüdischen Schulen zugestanden werden, wenn nach der späteren Gesetzgebung jüdische Lehrer an öffentlichen Volksschulen angestellt und jüdischeöffentliche Schulen zugelaffen werden. Damit steht allerdings der Ministerialerlaß vom 10. Januar 1848 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung Seite 40) nicht im Einklang; aber die Voraussetzung dieses Erlaffes, daß die Immunität nur den Schullehrern der christlichen Konfessionen oder nur den Lehrern an christlichen öffentlichen Schulen eingeräumt sei, kann für zutreffend nicht erachtet werden. Nach § 1 Titel 12 Theil II des Allgemeinen Landrechts sind die Volksschulen, welches auch ihr religiöser Charakter ist (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band XXVIII Seite 169), Veranstaltungen des Staats und liegt also insofern an sich nicht in dem hier zunächst maßgebenden landrechtlichen Begriffe des Schullehrers (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungs-

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