Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 4 (April 1898)
- Article
- Die Stellung der jüdischen Lehrer in Hannover
- Date
- 1898-04-01
- Page
- 193 (sequence 2)
- Language
- German
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^ie Stellung der jüdischen Lehrer Ln Hannover. LS8 Dar angefochtene Urthei! beruhe auf unrichtiger Anwendung der bestehenden Rechts, besonders auf rechtsirrthümlicher Auffassung des Gesetzes vom 11. Juli 1822, der Verordnung vom 23. September 1867, des § 59 Titel 11 Theil II des Allgemeinen Landrechts, sowie der Ministerialentscheidungen vom 11. Januar 1848 und 13. November 1860. Der Gesetzgeber habe niemals ausgesprochen, daß die jüdischen Volksschullehrer in Bezug auf die Befreiung von Steuern anhers behandelt werden sollten, als die christlichen Volksschullehrer, mithin beide gleichstellen wollen. Der Beklagte, welcher Zurückweisung der Revision beantragt, entgegnet: Die Steuerbefreiung der christlichen Volksschullehrer dürfe als Ausnahme nicht ausgedehnt werden. Der Gesetzgeber habe die gleiche Behandlung der jüdischen Lehrer mit den christlichen nicht ausgesprochen. Nach' den hannoverschen Gesetzen seien die jüdischen Lehrer von der Steuerpflicht nicht ausgenommen gewesen. Zum Mindesten hätte zur Begründung der Klage behauptet und nachgewiesen werden müssen, daß der Kläger thatsächlich Staatsdiener bezw. Elementarlehrer sei. Der jüdische Lehrer stehe in einem ganz anderen Verhältniffe als der christliche Elementarlehrer. Ein Beweisverfahren über die Eigenschaft als Volksschullehrer, welche der Kläger für sich in Anspruch nehme, sei in der Revisionsinstanz unzulässig. Der Kläger behauptet, Volksschullehrer zu sein. Es war, wie geschehen, zu erkennen. Nach tz 1 Nr. 3 der im 8 41 des Kommunalabgabengesetze» vom 14. Juli 1893 aufrecht erhaltenen Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz-SammlungSeite 1648) sind Elementarlehrer hinsichtlich ihrer Besoldungen und Emolumente von allen direkten Kommunalauflagen befreit. Unter Elementarlehrern sind die Lehrer an öffentlichen Volksschulen zu verstehen, d. h. an den der allgemeinen Schulpflicht dienenden Schulen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentlich-rechtlichen Träger der Schullast verpflichtet sind, die einerseits besucht werden müssen, andererseits den schulpflichtigen Kindern nicht verschlossen bleiben dürfen (Entscheidungen des Obcrverwaltungsgerichts Band XVII 6. 160, 162, Band XX Seite 120). A u f christliche Elementarlehrer oderaufLehrer an christlichen 14*