Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 4 (April 1898)
- Article
- Ehrenpflichten
- Date
- 1898-04-01
- Page
- 182 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316642-2322222--03847-2322299- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
182 Im deutschen Reich. Mittheilungen, und eine Zeitung, die aufhört interessant zu sein, wird nicht gelesen. Auch sonst haben wir geglaubt, auf den Schutz der Gerichte nicht verzichten zu sollen. Wir sagten uns, daß, da die Juden nach Gesetz und Verfassung vollberechtigte Staatsbürger sind, die Gesetze, welche den Schutz der Religionsgemeinschaften, der Religionssatzungen k. bezwecken, doch auch für sie gewissermaßen gegeben seien. ES wollte uns nicht scheinen, daß die jüdische Religion in verleumderischer Weise beschimpft und herabgesetzt werden dürfe, ohne daß die Gesetze, die die Religionen vor solchen Angriffen schützen wollten, auch auf die Juden angewandt würden. Und nicht ganz leicht war es, von dieser so überaus einfachen Wahrheit auch diejenigen zu überzeugen, deren Schutze die Gesetze anvertraut sind. Es wurden in den antisemitischen Blättern Publikationen geboten, nach welchen die jüdische Religion ihren Bekennern gebiete, ihre christlichen Mitbürger zu betrügen, nach denen die Juden nicht nur befugt, sondern verpflichtet sein sollen, Meineide zu leisten in Prozessen gegen Christen, nach denen die jüdische Religion ihrer Glaubensgemeinschaft abfordert, zu gewissen rituellen Zwecken Christen zu schlachten, und was dergleichen Verleumdungen jenes kecken Gesindels mehr waren. Nicht meinten wir, daß es für irgend einen Unbefangenen einer Aufklärung darüber bedürfe, daß es sich hier um Verleumdungen unseres Glaubens handelt; doch aber waren wir der Meinung, daß man zeigen müsse: die Juden sind gleichberechtigt, die Gesetze sind nicht nur für Christen, sondern für alle Staatsbürger gegeben. Und endlich meinten wir, daß Leuten von der Gesinnung jener nicht imponiert werden könne durch Vornehmheit, sondern daß, wie ein völlig verwahrlostes Kind nur mit Ruthe und Rohrstock, so jene nur mit Gefängniß und Zuchthaus gebessert werden könnten. Wir griffen deshalb einige eklatante Fälle heraus und wandten uns an die Staatsanwaltschaft. Doch schwer wurde es uns, unser Recht zu erkämpfen. Wir erfuhren Abweisungen seitens der Staatsanwälte; wir beschwerten uns beim Oberstaatsanwalt und sahm unsere Beschwerden zurückgewiesen; und bei manchem deutschen Justizministerium hatten unsere weiteren Beschwerden keinen weiteren Erfolg. Indessen: Beharrlichkeit in der Vertretung