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Im deutschen Reich · 1898-04-01 · Heft 4 (April 1898) · p. 179

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 4 (April 1898)
Article
Ehrenpflichten
Date
1898-04-01
Page
179 (sequence 5)
Language
German
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Ehrenpflichten. 179 Unrechts zur Schmach für den Verletzten werden. Ich habe darauf hingewiesen, daß, wäre gleich der Kampf ein aussichtsloser, er doch unternommen werden müßte — im Jntereffe der Ehre! Aber ist er denn aussichtslos? Sind Erfolge nicht zu erringen? Das konnte man vor fünf Jahren uns sagen, als der Verein begründet wurde. Aber selbst die, die nur den Erfolg anbeten, werden jetzt nicht mehr unter dem Vorwände der Erfolglosigkeit des Kampfes der Theilnahme an diesem sich entziehen dürfen. Denn auch mit Erfolgen können wir aufwarten. Wie der Kampf nach verschiedensten Richtungen geführt werden mußte, so haben wir auf verschiedensten Gebieten Erfolge zu verzeichnen. Noch einen Vorwand lasten Sie mich erwähnen, den man jetzt schon vorzubringen wagt, um seine Pflichtvergestenheit den Glaubensgenosten gegenüber zu entschuldigen: es bedürfe des Kampfes nicht mehr, denn es fei der Höhepunkt der antisemitischen Bewegung überschritten! O, über diese Kurzsichtigen, die nicht sehen, daß der Antisemitismus lediglich andere Gestalt angenommen hat und in das gefährlichste Stadium eingetreten ist! Jetzt ist aus dem Antisemitismus der Gasse und der Gosse der Antisemitismus in Glacehandschuhen geworden, jetzt sind diejenigen zu Rang und Stellung gelangt, welche bei dem Anbeginn der antisemitischen Bewegung die studentische Jugend bildeten, als Treitschke zuerst gegen die „hosenverkaufenden Jünglinge" auftrat. Sie haben den Nachwuchs gebildet, sind prächtig herangewachsen und bilden für uns die größte Gefahr, denn sie sind durchseucht von dem in den Jahren geistiger Entwickelung ausgenommenen Gifte! Keineswegs also ist die Gefahr beseitigt, sie besteht in schlimmerer Form als je, und deshalb gilt es, sie zu bekämpfen mit aller Energie und Beharrlichkeit! Was nun diesen unseren Kampf betrifft, so ist er, wenn man will, nur dem Rechtsschutz im weitesten Sinne gewidmet. Da wir lediglich unser Recht vertheidigen, unsere Rechte schützen wollen, so ist eigentlich alles, was wir thun, Rechtsschutz. Der Rechtsschutz im engeren Sinne, das heißt derjenige Kampf, bei dem wir die Hilfe der zum Schutz des Rechts eingesetzten Staatsorgane in Anspruch nehmen mußten, war dasjenige Gebiet unserer Thätigkeit, auf welchem sich letztere zuerst in besonderem Maße bewegte, zugleich

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