Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 3 (März 1898)
- Article
- Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses
- Date
- 1898-03-01
- Page
- 130 (sequence 5)
- Language
- German
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130 3m deutschen Reich. lichen Rechts wurde in dem Tagungsabschnitt 1895/96 vollendet und dieser wird nach Anfügung aller dazu gehörigen Ergänzungen, die noch bis heute nicht abgeschlossen sind, am 1. Januar 1900 in Kraft treten. Lasker hat diese Zeit nicht mehr erlebt, aber zur Verwirklichung der Einheit des Civilrechts im gesammten deutschen Reich, zur Herstellung dieses festen Grundes der Reichs- «inheit, durch seine unermüdliche Thätigkeit wesentlich beigetragen und wie seiner Zeit im Norddeutschen Bund mit dem Strafgesetz, so jetzt mit dem bürgerlichen Recht seinen Namen für immer in die Annalen der deutschen Gesetzgebung eingezeichnet. Wie das bürgerliche Recht von Lasker's Thätigkeit im Reichstage Kunde giebt, legt zugleich auch der Landtag von Lasker's Mitarbeit an einem der wichtigsten Werke der preußischen Gesetzgebung Zeugniß ab — der Kreis- und Provinzial-Ordnung. Der am 21. Dezember 1871 von dem Minister des Innern, dem Grafen Eulenburg, und am 16. und 20. März 1872 von Lasker erläuterte Entwurf hatte zum Zwecke, eine aus Repräsentanten der Staatsgewalt und überwiegendem Laienelement zusammengesetzte Behörde einzurichten, die in den Formen des Rechtsverfahrens und mit den Bürgschaften des richterlichen Amts Recht sprechen soll, wenn ein Bürger sich beschwert, daß ihm durch polizeiliche Verfügungen und Befehle Unrecht geschehen sei, oder Ungesetzliches zugemuthet werde. Diese Behörde soll der .üreisausschuß sein, sechs durch das Vertrauen der Bürger gewählte Männer, welche unter dem Vorsitze des Landraths die erste Instanz bilden, während die zweite Instanz durch das Verwaltungsgericht je aus. einem Verwaltungs- und einem Justizbeamten in Gemeinschaft mit einer Mehrheit von Mitgliedern aus dem Laienelement zusammengesetzt, unter dem Vorsitz des Regierungspräsidenten gebildet wird. — In ähnlicher Weise wie die Kreisordnung und wesentlich nach demselben System sollte die Provinzialordnung geschaffen werden. Gar wichtige Bedenken bestanden auf liberaler Seite gegen diesen Entwurf. Lasker jedoch vertrat ihn mit Wärme nach seinem Grundsätze, über einzelne Mängel eines Gesetzes hinwegzuschen, wenn dieses dem Staatsintereffe förderlich sei. War doch bis dahin die Regierungsgewalt einer richterlichen Kontrole überhaupt nicht unterworfen und bis dahin der Beschwerdeführer in den verschiedenen Instanzen immer wieder auf dieselbe Behörde angewiesen.