Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 3 (März 1898)
- Article
- Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses
- Date
- 1898-03-01
- Page
- 129 (sequence 4)
- Language
- German
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Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses. 129 Nein, wir wünschen allerdings die Eodification der Verfassung; aber ich verbleibe bei dem, was ich von Anfang an gesagt habe, seitdem ich mitberathen habe an der Ausrichtung erst der Norddeutschen Bundesverfaffung und dann des Deutschen Reichs, die Einzelstaaten werden in ihrer Gesammtheit eine Probe bestehen. Werden sie sich als solche Glieder erweisen, die förderlich Mitwirken, um der Nation Alles zu geben, was sie nicht entbehren kann zu ihrer vollständigen Wohlfahrt und Entwickelung, dann werden die Einzelstaaten ihre Berechtigung dargethan haben und Niemand wird sie angreifen. Wenn aber diese Einzelstaaten sich entgegenstellen dem Punkte, wo die Nation nächst der Sprache am empfindlichsten zusammenstrebt, dann werden sie eine Legitimation gegen sich geschaffen haben, und sie erst werden die Gegner sich groß ziehen, die gegenwärtig noch nicht vorhanden sind. Dieser empfindliche Punkt und dieser berechtigt empfindliche Punkt ist die Rechtseinheit, welche wir heute fordern und stets zu fordern fortfahren werden, bis unsere Forderung bewilligt sein wird; denn hinter uns ist die Nation." Ein Jahr später, am 2. April 1873, konstatierte Laster mit Genugthuung, daß die Landesvertretungen der größten Bundesstaaten sich mit aller Entschiedenheit und großer Majorität für die Annahme des Antrages ausgesprochen hatten, und der Präsident des Reichskanzler-Amts, Staatsminister Delbrück, erklärte, es sei begründete Aussicht vorhanden, daß die in einer so wichtigen Frage gewiß wünschenswerthe Einstimmigkeit oder doch die verfassungsmäßig erforderliche Stimmenmehrheit in naher Zeit erfolgen werde. In diesem Falle beabsichtigten die verbündeten Regierungen gleichzeitig mit der Verkündung der Verfassungsänderung eine Kommission zu berufen zur Ausarbeitung des Entwurfs eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, indem sie davon ausgehen, daß die Einheit des bürgerlichen Rechts in Deutschland der wesentlichste Zweck und das wesentlichste Ziel des vorliegenden Antrages ist. Bei der Abstimmung ergab sich die überwiegende Majorität des Hauses für den Entwurf des Gesetzes: die genieinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafgesetzbuch und das gerichtliche Verfahren wird in die Kompetenz des Reichs gezogen. Die Durchberathung des Entwurfs in der Kommission zur Ausarbeitung des allgemeinen bürger-